Recht
Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Adoption widerspricht dem Grundgesetz
Der Verweis auf den besonderen Schutz der Ehe darf nicht zu einer Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Adoption von Kindern führen. Das stellt der Sachverständige Tilman Hoppe in einer Ausarbeitung für den Deutschen Bundestag fest.
16.02.2010
In einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes für den Deutschen Bundestag kommt Autor Dr. Tilman Hoppe zu dem Schluss: Die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Adoption widerspricht dem Grundgesetz.
In der Ausarbeitung heißt es: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 bringt eine umfassende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern in allen Rechtsgebieten mit sich. Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung auf das Adoptionsrecht keine Auswirkung zu haben. Dieser Eindruck trügt jedoch: Nach der Entscheidung ist auch beim Adoptionsrecht ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich, um eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehegatten ungleich zu behandeln. Der bloße Verweis auf den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG genügt danach nicht.
Eine Neuregelung würde vor allem gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit Adoptionswunsch rechtlich gleichstellen.
Den vollständigen Text finden Sie als Hyperlink unter: http://www.volkerbeck.de/cms/files/LebPart_Adoption_WD_022010.pdf
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