Hilfen zur Erziehung

PFAD-Stellungnahme zum Bundeskinderschutzgesetz

Das neue Kinderschutzgesetz hat in 2. und 3. Lesung den Bundestag passiert und geht zur Zustimmung an den Bundesrat. Das Kinderschutzgesetz wurde in der Bundestagsdebatte nach sechsjähriger Vorarbeit grundsätzlich von allen Seiten gelobt, wenngleich eine Reihe von Schwachpunkten enthalten ist. Insbesondere die Nichteinbeziehung des Gesundheitswesens wurde heftig kritisiert.

03.11.2011

Für Pflegekinder und ihre Familien wurde im § 37 SGB VIII der Rechtsanspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung dahingehend konkretisiert, dass ortsnah diese Leistung sicherzustellen ist. Damit hat der Gesetzgeber die strikten Kommunalgrenzen – die bisher ausschlaggebend für die Durchführung der Beratung und Begleitung waren – aufgeweicht. Pflegefamilien und ihrem betreuenden Dienst sind die Chancen einer kontinuierlichen Zusammenarbeit, auch über Kommunalgrenzen hinweg eröffnet. Aber auch öffentliche Träger der Pflegekinderhilfe können von der Neufassung des Absatzes 2 im § 37 SGB VIII profitieren. Denn auch sie können ihre Beratungs- und Betreuungsarbeit nun dem kostenpflichtigen Jugendamt in Rechnung stellen. Von besonderer Bedeutsamkeit ist für Pflegefamilien und Träger der Pflegekinderhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft auch die Neuschaffung des Absatz 2a des § 37 SGB VIII.

„Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach § 33 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.“

Erstmalig besteht dadurch die Möglichkeit, die Annexleistungen, auf die seitens der Pflegeperson kein Rechtsanspruch bestand, nun als Anspruch der Pflegeperson (gegenüber dem kostenpflichtigen öffentlichen Träger) gewertet werden kann. Auch können damit Pflegeverhältnisse vor zuständigkeitsbedingten Veränderungen des Hilfeplanes ohne Änderungen im Hilfebedarf besser geschützt werden. Dies ist insofern bedeutsam, da im § 86 c neu formuliert ist, „dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden“ dürfen.

Durch die über die Neufassung des § 37 SGB VIII abgesicherte Beratung und Begleitung der Pflegefamilie, deren Kontinuität auch durch § 86c gewährleistet ist, hat die Pflegefamilie einen Fachdienst (in öffentlicher oder freier Trägerschaft) als kompetenten Partner in den Hilfeplangesprächen, der das Kind und seine Geschichte kennt und somit dafür Sorge trägt, dass die Lebensgeschichte des Kindes nicht aus dem Blick gerät. Die strukturelle Machtdifferenz zwischen den Hilfedurchführenden (Pflegeeltern) und den fallführenden Sozialarbeiten kann durch die Mitwirkung eines nicht fallführenden Fachdienstes der Pflegekinderhilfe verringert werden. Das Argument, an dem Pflegeeltern oft in den Hilfeplangesprächen gescheitert sind – die mangelnde fachliche Distanz – dürfte bei einem Fachdienst schwieriger werden.

Nicht entschließen konnten sich die Regierungsparteien für einen Wegfall der Sonderzuständigkeit in der Pflegekinderhilfe. Der in den Pflegeverbänden kontrovers diskutierte § 86.6 bleibt in seiner ursprünglichen Form erhalten. Frau Michaela Noll, CDU/CSU forderte für die Fraktionen von CDU/CSU und FDP eine Evaluation der Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes, um zu sehen, was sich bewährt und was verändert werden muss.

Redaktion: Margit Huber

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