Flucht und Migration
Bremen: Förderlücke für Geflüchtete in Ausbildung geschlossen
Wer als Geflüchteter studiert, eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme durchläuft, kann unter Umständen finanziell schlechter gestellt sein als jemand, der sich nicht um seine berufliche Integration kümmert. In bestimmten Situationen droht Flüchtlingen ihnen eine Streichung sämtlicher Transferleistungen. Eine Härtefallregelung in Bremen soll diese Benachteiligung künftig vermeiden.
21.01.2019
„So funktioniert Integration nicht“, sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann in der Deputation für Soziales, Jugend und Integration am 17. Januar 2019. „Wir wollen die Bereitschaft zur beruflichen Integration fördern, nicht behindern.“ Mit einer Verwaltungsanweisung klärt die Senatorin nun den behördlichen Umgang mit Geflüchteten in der Ausbildung, die von der Streichung sämtlicher Transferleistungen bedroht sind oder deren Einkommen nicht ausreichend ist.
Weder Sozialleistungen noch Ausbildungsförderung
Hintergrund ist, dass nach dem Sozialgesetzbuch XII – also nach Bundesrecht – Sozialleistungen generell gestrichen werden, wenn eine Ausbildung aufgenommen wird, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderwürdig ist.
Das Problem: Die Sozialleistungen müssen auch für Asylbegehrende und Geduldete gestrichen werden, selbst wenn diese noch nicht über den Aufenthaltsstatus verfügen, der ihnen den Bezug von BAföG oder BAB ermöglicht. Die Betreffenden stünden also in der Regel ohne finanzielle Mittel da. Würden sie dagegen die Ausbildung abbrechen, könnten sie sofort wieder Sozialleistungen beziehen.
Geflüchteten Auszubildenden keine Steine in den Weg legen
Ein weiteres Problem: In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden Asylbegehrenden die Sozialleistungen auch dann weiter gezahlt, wenn sie eine Ausbildung aufnehmen, und zwar auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes. Nach dem Ablauf von 15 Monaten erhalten die Betreffenden dann in der Regel automatisch Leistungen wie im Sozialgesetzbuch XII (sogenannte Analogleistungen, weil analog zum SGB XII). Damit gelten die Regelungen des SGB XII und die Zahlungen müssen, wie oben dargestellt, eingestellt werden. Nach einer Anerkennung im Asylverfahren wechseln die Betreffenden dagegen in den Rechtsbereich des Sozialgesetzbuches II ("Hartz IV") und können dann auch wieder Bafög und BAB in Anspruch nehmen. „Dieses Hin und Her kann man den Betroffenen nicht vermitteln“, sagte Senatorin Stahmann. „Wer die Mühen einer Ausbildung auf sich nimmt, noch dazu in einer fremden Sprache, dem soll man nicht auch noch Steine in den Weg legen.“
Neue Härtefallregelung
Wenn die vollständige Streichung aller Transferleistungen droht, kann in diesen Fällen das Amt für Soziale Dienste nun von einem Härtefall ausgehen. „Für die Härtefallprüfung müssen grundsätzlich die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden“, betonte die Senatorin. Insbesondere solle die Härtefallprüfung bei Personen erfolgen, die sich noch im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlingen befinden (Aufenthaltsstatus: „Aufenthaltsgestattung“) oder für die Dauer der Ausbildung in der Bundesrepublik geduldet sind (Aufenthaltsstatus: „Ausbildungsduldung“).
Quelle: Senat der Freien Hansestadt Bremen vom 18.01.2019
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