Recht

Gemeinsames Sorgerecht: Sachsen sieht Aufgabenerweiterung auf Jugendämter zukommen

Die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses zum gemeinsamen Sorgerecht durch den Gesetzgeber wird den Jugendämtern weitere Arbeit bringen. Sachsens Staatsministerin Christine Clauß erachtet die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen durch Jugendämter als nach wie vor wichtig.

13.08.2010

Die Anzahl der Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Im Jahr 2008 wurden 219 000 Kinder außerhalb einer Ehe geboren. Das waren nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes deutschlandweit 32 Prozent aller geborenen Kinder. Etwa 9 Prozent aller unehelichen Kinder kamen in Sachsen zur Welt.

„Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und unabhängig davon, ob sie miteinander zusammenleben, die gemeinsame elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind erklären können“, sagte Staatsministerin Christine Clauß. „Dies bedeutet, dass beide Elternteile sowohl die Pflicht, als auch das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen“, so die Ministerin weiter.

Um das gemeinsame Sorgerecht ausüben zu können, müssen dazu unverheiratete Eltern ihren Willen öffentlich beurkunden lassen. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Zustimmung der Mutter. Im Jahr 2009 bearbeiteten nach der Statistik des Statistischen Landesamtes die Jugendämter in Sachsen entsprechend 13.175 Sorgeerklärungen, 775 Fälle mehr als im Vorjahr. Diese Aufgabenstellung haben die sächsischen Jugendämter nach Auffassung von Staatsministerin Christine Clauß in hoher Qualität und mit seriöser Arbeit bewerkstelligt. Diese könne nicht wir ein Rezept ausgefüllt werden, sondern bedürfe immer einer Einzelfallbewertung.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht am 03.08.2010 einen maßgeblichen Beschluss gefasst, dem zufolge es verfassungswidrig ist, dass Vätern unehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht verwehrt wird, wenn die Mutter dieses gemeinsame Recht ablehnt. Eine solche Regelung greife „unverhältnismäßig“ in die Rechte eines Vaters ein. Eine Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstoße außerdem gegen das EU-Diskriminierungsverbot, so auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009.

Die Umsetzung dieses Beschlusses durch den Gesetzgeber wird den Jugendämtern weitere Arbeit bringen. Die Staatsministerin gibt jedoch zu bedenken: „Es sollte nicht übersehen werden, dass solche Regelungen gleichzeitig erhebliches Konfliktpotenzial unter den Elternteilen bergen, was die angestrebte Sicherung von Kindeswohl in Einzelfällen auch negativ beeinträchtigen kann. Diesem Konflikt müssen sich Eltern und Jugendämter bewusst sein. An dieser Stelle liegt es daher beim Jugendamt, die Familien durch Beistand und umfassende Beratung zu unterstützen.“

Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

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