Recht

Überprüfung des Jugendarbeitsschutzgesetzes abgeschlossen

Die Bund-Länder Arbeitsgruppe legt dem Bundesarbeitsministerium seinen Abschlussbericht vor.

04.07.2011

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Jahr 2006 auf Fachebene eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung des aus dem Jahr 1976 stammenden Jugendarbeits­schutzgesetzes (JArbSchG) eingesetzt. Die Arbeitsgruppe, an der sich neben dem BMAS elf Bundesländer beteiligt haben, hat jetzt ihren Abschlussbericht vorgelegt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt bundesweit die zentralen Bedingungen der Beschäftigung aller jungen Menschen unter 18 Jahren in einem Ar­beits- oder Ausbildungsverhältnis oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis. Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Um dieses Ziel zu errei­chen, setzt das Jugendarbeitsschutzgesetz der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Grenzen bzw. knüpft die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen an bestimmte Voraus­setzungen. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

Neben dem BMAS beteiligten sich an der Bund-Länder-Ar­beitsgruppe elf Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) war ständig in die Arbeit eingebunden. Mit dem Abschlussbericht, der in der Sitzung am 11./12. Mai 2011 beschlossen wurde, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ihre Arbeit beendet. Der Abschlussbericht referiert die Arbeit und den Diskussionsprozess in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, fasst die Ergebnisse von drei Forschungsprojekten zusammen und gibt die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wieder.

Der Jugendarbeitsschutz in Deutschland hat ein hohes Niveau, stellt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe fest. Sie setzt sich dafür ein, dieses hohe Niveau zur Sicherheit und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit zu erhalten. Gleichzeitig stellt die Arbeitsgruppe fest, dass insoweit kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Den Bericht können Sie <link http: www.bmas.de portal _blank external-link-new-window>hier herunter laden.

Quelle: BMAS-Newsletter vom 04.07.2011

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