Flucht und Migration
Deutsches Kinderhilfswerk begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Asylbewerberleistungsgesetz
Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Asylbewerberleistungsgesetz. „Rund 40.000 Flüchtlingskinder in Deutschland können jetzt auf mehr Fairness hoffen“, erklärt der Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes, Thomas Krüger.
18.07.2012
„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat dem kinderpolitischen Trauerspiel des Asylbewerberleistungsgesetzes die Rote Karte gezeigt. Die Bundesregierung darf jetzt nicht weiter auf Zeit spielen und das Grundrecht der Flüchtlingskinder auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen. Die sehr deutlichen Worte des Bundesverfassungsgerichtes zur Berechnung und zur Höhe des Regelsatzes sowie die festgelegte Übergangsregelung zeigen, dass gesetzliche Gestaltungsspielräume ihre Grenzen haben. Die Bundesregierung sollte diese Spielräume nicht mehr zum Nachteil von Flüchtlingskindern nutzen“ so Krüger weiter.
Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes sollte die Bundesregierung das Urteil auch dazu nutzen, den generellen Umgang mit Flüchtlingskindern zu überdenken. Das Asylbewerberleistungsgesetz und weitere Regelungen bewirken, dass Kinder in Deutschland unter Bedingungen heranwachsen, die ihnen elementare Lebenschancen und eine gesunde Entwicklung vorenthalten. So haben sie nur bei einer akuten Erkrankung oder Schmerzen das Recht auf medizinische Behandlung. Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Zahnspangen, Rollstühle oder die Behandlung schlecht verheilter Knochenbrüche werden in der Praxis nicht oder nur nach zähen Verhandlungen gewährt.
„Die Lebensbedingungen von Kindern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, widersprechen Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach jedes Kind ein Recht auf einen seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat, ebenso wird die von Artikel 26 garantierte soziale Sicherheit nicht gewährleistet. Ein Leben unter den Bedingungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gefährdet das Kindeswohl und stellt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Grundgesetz und nach Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention dar“ so Krüger abschließend.
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