Recht
Datenspeicherung gemäß § 72a SGB VIII nach erfolgter Vorlage des Führungszeugnisses bei hauptamtlich Beschäftigten
Ergeben sich aus dem Führungszeugnis keine Eintragungen oder unerhebliche Vorstrafen genügt ein Vermerk „Das Führungszeugnis hat vorgelegen; Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben sich nicht.“
27.09.2013
Ergeben sich aus dem Führungszeugnis hingegen Vorstrafen, die den Beginn oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können, ist dieses in die Personalakte aufzunehmen. Es ist allerdings einzuräumen, dass auch die zweijährige Aufnahme des Führungszeugnisses in die Personalakte rechtlich gut vertretbar ist. Hierfür spricht neben den beamtenrechtlichen Vorschriften auch, dass der Gesetzgeber in § 72a Abs. 5 SGB VIII konkretere Vorgaben allein für den Umgang und die Speicherung der Daten aus den nach § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII gemacht hat.
Zu dieser Einschätzung gelangt ein Rechtsgutachten des DIJuF vom 27.09.2013, J 1.320 Sm.
Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
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