Jugendpolitik
Deutsches Kinderhilfswerk: Diskriminierung von Flüchtlingskindern beenden
Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert den Deutschen Bundestag auf, die Diskriminierung von Flüchtlingskindern in Deutschland zu beenden und ihnen endlich eine Zukunftsperspektive zu geben.
09.10.2014
„Das Asylbewerberleistungsgesetz widerspricht der UN-Kinderrechtskonvention ebenso wie den Grundgedanken des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Es grenzt Flüchtlingskinder systematisch aus und gefährdet vorsätzlich das Kindeswohl. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist aus kinderrechtlicher Perspektive eine große Enttäuschung“, erklärt die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes, anlässlich der heutigen Bundestagsdebatte zum Asylbewerberleistungsgesetz.
„Das Asylbewerberleistungsgesetz bewirkt, dass Kinder in Deutschland unter Bedingungen heranwachsen, die ihnen elementare Lebenschancen und eine gesunde Entwicklung vorenthalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Juli 2012 deutlich gemacht, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar ist. Diesem Grundsatz widerspricht das Asylbewerberleistungsgesetz nach wie vor. Die Bundesregierung hat es versäumt, dieses Urteil zu einem generellen Umdenken über ihren Umgang mit Flüchtlingskindern zu nutzen. Flüchtlingskinder sind in erster Linie Kinder und müssen Anspruch auf Leistungen der bestehenden Sozialsysteme haben wie andere Kinder auch“ so Lütkes weiter.
Nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes widersprechen die Lebensbedingungen von Kindern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach jedes Kind ein Recht auf einen seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat, ebenso wird die von Artikel 26 garantierte soziale Sicherheit nicht gewährleistet. Das gilt beispielsweise dann, wenn lediglich Sachleistungen gewährt werden, die eine kindgerechte Ernährung oft nicht möglich machen, oder wenn die medizinische Behandlung von Kindern auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände reduziert wird. Ein Leben unter den Bedingungen des Asylbewerberleistungsgesetzes stellt auch nach der geplanten Novellierung eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Grundgesetz und nach Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention dar.
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