Bildungspolitik

BMBF: Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das BAföG-Änderungsgesetz verabschiedet. Schüler und Studierende sollen künftig sieben Prozent mehr Geld erhalten. Der Kreis der Empfänger wird erweitert.

25.08.2014

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz übernimmt der Bund ab dem Jahr 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG. Er entlastet die Länder um rund 1,17 Milliarden Euro jährlich, damit sie ihrer Finanzierungsverantwortung für Hochschulen und Schulen besser gerecht werden können. Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise des Wintersemesters 2016/2017 wird das BAföG auch inhaltlich verändert: Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge werden angehoben. "Diese Reform bedeutet für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen, wir werden das BAföG an ihre Lebens- und Ausbildungswirklichkeit anpassen", sagte Bildungsministerin Johanna Wanka.

Die wichtigsten Punkte der Novelle sind:
1. Anhebung der Bedarfssätze und des Wohnzuschlags
Die Bedarfssätze werden generell um 7 Prozent angehoben. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung der individuellen Förderungsbeträge. Der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger erhalten, wird überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für auswärts wohnende Studierende steigt damit der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG um über 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro monatlich.

2. Höhere Einkommensfreibeträge
Die Einkommensfreibeträge werden ebenfalls um 7 Prozent angehoben. Damit wird der Kreis der Geförderten um über 110.000 Studierende und Schüler ausgeweitet.
Die Hinzuverdienstgrenze für die BAföG-Empfänger wird so angehoben, dass BAföG-Empfänger einen sogenannten Minijob künftig wieder bis zur vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen kontinuierlich ausüben können. Das entspricht der inzwischen angehobenen Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht.

3. Anhebung des Vermögensfreibetrags für eigenes Vermögen von BAföG-Beziehern
Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Damit wird zum Beispiel gewährleistet, dass BAföG-Empfänger mit einem eigenen Kfz bis zur Wertgrenze von 7.500 Euro von einer Vermögensanrechnung verschont bleiben, wenn sie über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.

4. Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags
Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird deutlich auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind angehoben (bisher gestaffelt: 113 Euro für das erste Kind, 80 Euro für jedes weitere Kind). Damit lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren.

5. Schließung ungewollter Förderungslücken bei zweistufiger Studienstruktur
Die Novelle schließt unbeabsichtigte Förderungslücken, vor allem in der zweistufigen Studienstruktur im Übergang zwischen Bachelor- und anschließendem Masterstudium:
Zum Beispiel wird künftig förderungsrechtlich grundsätzlich erst die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende gelten, nicht schon die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert. Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des BA-Studiums förderungsfähig.

6. Stärkung von Mobilität und Internationalität
Die Internationalität des BAföG wird weiter gestärkt durch Ausweitung der Förderungsberechtigung sowohl für Ausbildungen im Ausland als auch für nichtdeutsche Auszubildende. Zudem soll für Inhaber insbesonders humanitärer Aufenthaltstitel und für Geduldete die bisher geltende Voraussetzung eines Voraufenthalts in Deutschland von mindestens vier Jahren auf künftig 15 Monate herabgesetzt werden, sodass sonst drohende Finanzierungslücken nicht zu Ausbildungsabbrüchen führen müssen.

7. Entbürokratisierung
Zum Beispiel werden die Länder verpflichtet, bis zum 1. August 2016 bestimmte elektronische Antragstellungen zu ermöglichen; Ziel sind bundesweite Online-Formulare als Web-Anwendung.

Diese ab Herbst 2016 wirksam werdenden Änderungen zur Weiterentwicklung des BAföG werden Mehrausgaben im Einzelplan 30 des Bundeshaushalts verursachen, die ab 2017, dem ersten Jahr voller Wirkung, einen Umfang von rund 500 Millionen Euro jährlich erreichen. Zusammen mit zusätzlich unmittelbar über die KfW bereitzustellenden Mitteln von 325 Millionen Euro für die jeweils hälftigen Darlehensanteile am Studierenden-BAföG werden so durch das Reformpaket insgesamt jährlich zusätzlich rund 825 Millionen Euro für die Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt. Sie bringen für alle Schülerinnen, Schüler und Studierende mit BAföG-Anspruch spürbare Verbesserungen mit sich.

Weitere Informationen gibt es hier auf den Seiten des BMBF.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Newsletter vom 25.08.2014

Redaktion: Astrid Bache

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