Bildungspolitik
AdB begrüßt geplante Entlastung von Kommunen durch den Bund
Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten (AdB) begrüßt den Mitte März von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen.
07.04.2015
Der Bund, so sieht es der Entwurf vor, stellt im Jahr 2015 einmalig 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern.
Gefördert werden können davon auch Investitionen mit dem Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur, zu der neben Kindertagesstätten und Schulen auch kommunale und gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung gehören (§3). Für den Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten, in dem bundesweit über 100 Weiterbildungseinrichtungen organisiert sind, stellt diese Schwerpunktsetzung im Bereich Bildung die große Chance dar, dringend notwendige energetische Sanierungen von Bildungsstätten, Akademien und anderen Einrichtungen der Weiterbildung zu ermöglichen.
"Einrichtungen der Weiterbildung übernehmen in Deutschland eine wichtige Aufgabe beim Ausbau der Bildungsangebote, auch für Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge. Die Einrichtungen unternehmen große eigene Anstrengungen beim Erhalt und der Sanierung der Häuser, können diese Aufgabe aber aus eigener Kraft kaum bewältigen. Unterstützung des Bundes ist hier hoch willkommen, hilft den Einrichtungen, fördert die Bildung und entlastet die Kommunen", so Ulrich Ballhausen, Vorsitzender des AdB.
Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten fordert Länder und Kommunen auf, die Möglichkeiten des Gesetzes zu nutzen und die Einrichtungen der Weiterbildung in die Verteilungsplanung einzubeziehen. Die Chance, gerade in den finanzschwachen Kommunen den oft vorhandenen Sanierungsstau aufzuheben, darf nicht ungenutzt verstreichen.
Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs sind für Mai geplant, Anfang Juni sollen die Beratungen im Bundesrat folgen.
Quelle: Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten vom 07.04.2015
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