Kindertagesbetreuung

Privater Kindergarten in Berlin-Mitte muss schließen

Ist das Wohl der Kinder in einem Kindergarten gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage, diese Gefährdung abzuwenden, muss die Einrichtung geschlossen werden.

29.01.2010

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die gegenüber einem privaten Kindergarten im Bezirk Berlin-Mitte ergangene Schließungsverfügung vorläufig bestätigt.

Ab Mitte 2007 waren bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Hinweise auf verschiedene wirtschaftliche und pädagogische Probleme des Kindergartens eingegangen. Die Behörde widerrief daraufhin die Betriebserlaubnis und ordnete in einem weiteren Bescheid die Schließung der Einrichtung zum 30. Januar 2010 an.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Verfügungen, weil von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei. Die Gewährleistung des Kindeswohls setze insbesondere voraus, dass die Betreuung durch geeignete Kräfte gesichert sei; dabei komme es auf die fachliche und persönliche Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung an. Das Wohl der Kinder sei nicht gewährleistet, wenn in der Einrichtung ein durch Spannungen und Auseinandersetzungen geprägtes Klima vorherrsche, das den eigentlichen Zweck der Betreuung und Erziehung in den Hintergrund treten lasse. Für den Zeitraum von mindestens zwei Jahren seien in der Einrichtung aber Spannungen und Arbeitsbedingungen entstanden, die den eigentlichen Zweck der Betreuung und Erziehung der Kinder in den Hintergrund hätten treten lassen. Es komme angesichts dessen nicht darauf an, ob bei den einzelnen Kindern konkrete Schäden oder rückläufige bzw. stagnierende Entwicklungen festzustellen seien. Der Antragsteller sei auch nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden. Er habe gegen die in einem im September 2009 ergangenen Bescheid erteilten Auflagen verstoßen, mit denen der ehemalige Vorstandsvorsitzende des Vereins vom Kindergarten ferngehalten werden sollte. 

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschlüsse der 18. Kammer vom 22. Januar 2010 - VG 18 L 473.09 und VG 18 L 34.10 -.

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