Kinder- und Jugendschutz

DGB-Jugend gibt Tipps zum Thema Jugendarbeitsschutz

In einigen Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen und in den anderen stehen sie vor der Tür. Für viele SchülerInnen beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Sie helfen, das Taschengeld aufzubessern und manchmal auch gegen Langeweile. In jedem Fall gewähren sie frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. DGB-Bundesjugendsekretär René Rudolf erklärt, worauf zu achten ist.

07.07.2010

Ferienjobs gibt es in den unterschiedlichen Branchen und unterschiedlicher Art, aber nicht jeder Schüler und jede Schülerin darf jede Tätigkeit ausüben. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, sagt DGB-Bundesjugendsekretär René Rudolf. 

Es verbietet Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber geregelte Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt - das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein. 

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, die einen Ferienjob annehmen, gibt es weniger Einschränkungen. „Auch hier sind einige Regeln zu beachten“, so René Rudolf: „Sind die 15- bis 17-Jährige noch schulpflichtig, das heißt, sie haben die neunte oder zehnte Klasse noch nicht beendet, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.“ 

Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von Gewichten, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu - außer z.B. bei Sportveranstaltungen.

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten, sie müssen Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern.

Schülerinnen und Schülern empfiehlt Rudolf, den Lohn im Blick zu behalten: „Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig. Die werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben.“

Herausgeber: DGB-Jugend

 

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