Kinderschutz
Sozialministerin Dr. Monika Stolz: „Kinderschutz geht vor“
Künftig sollen sich Arbeitgeber der Kinder- und Jugendarbeit in weit größerem Umfang darüber informieren können, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Gleiches gilt auch für Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulen, Sportvereine oder andere Träger von Einrichtungen und Diensten, die Personen zur beruflichen oder ehrenamtlichen Betreuung Minderjähriger einsetzen möchten. Hierfür wurde das Bundeszentralregistergesetz geändert.
14.04.2010
Ab dem 1. Mai 2010 wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden wollen, unter Vorlage einer schriftlichen Aufforderung des Arbeitgebers oder des Einrichtungsträgers ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis erteilt. „Dieses enthält im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten, beispielsweise wegen Exhibitionismus oder Verbreitung von Kinderpornographie. Menschen mit einschlägigen Vorstrafen ist der Berufsweg in Kindergärten, Jugendämtern oder als ehrenamtliche Sporttrainer damit erschwert“, erläuterte Baden-Württembergs Sozialministerin Dr. Monika Stolz.
Nach bislang geltendem Recht erschienen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Von diesen Grenzen waren nur bestimmte schwere Sexualstraftaten wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigungen ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevanten Sexualdelikte. Ließ sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangte er von solchen Erstverurteilungen im untersten Strafbereich keine Kenntnis und konnte nicht verhindern, dass der Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wurde. Dies wird sich mit der Einführung des erweiterten Führungszeugnisses nun ändern.
Ein erweitertes Führungszeugnis kann bei den Meldebehörden beantragt werden. Die Erteilung des Führungszeugnisses ist gebührenpflichtig.
Herausgeber: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg
ik
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