Förderinformationen

Förderprogramm: „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“

Das Deutsche Kinderhilfswerk und das Land Schleswig-Holstein fördern in 2018 Projekte für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Das Programm möchte die Alltagssituation von Kindern verbessern und ihnen Beteiligung ermöglichen. Gefördert werden beispielhafte Projekte, genauso wie Fortbildungen für Fachkräfte, Jugendparlamente oder die Mitwirkung von Kindern in pädagogischen Einrichtungen.

26.02.2018

Das Deutsche Kinderhilfswerk und das Land Schleswig-Holstein rufen zu Bewerbungen für Förderungen im Rahmen der Gemeinschaftsaktion „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“ auf. Dafür stellen das Deutsche Kinderhilfswerk und das Land Schleswig-Holstein aktuell Fördermittel in Höhe 100.000 Euro bereit (davon 80.000 Landesmittel und 20.000 Mittel des Deutschen Kinderhilfswerkes).

Alltagssituation von Kindern verbessern

Familienminister Dr. Heiner Garg betont: „Wir wollen ein kinderfreundliches Land, in dem Kinder sich wohl fühlen, Kind sein dürfen, dabei aber ernst genommen werden. Ein Land, das die Bedürfnisse von Kindern in den Mittelpunkt seiner Überlegungen stellt. Ziel der Gemeinschaftsaktion ist es, die Alltagssituation von Kindern mit Hilfe von geförderten Projekten zu verbessern. Die Beteiligung von Kindern ist dabei ein wichtiger Faktor, um gemeinsam auf gute Lebensverhältnisse und Umweltbedingungen für Kinder hinzuwirken.“

Anliegen von Kindern und Jugendlichen Gehör verschaffen

Kinderrechte insgesamt und das Recht auf Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen im Besonderen leben vom Mitmachen. Die Gemeinschaftsaktion „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“ möchte mit ihren Förderungen den Interessen und Anliegen von Kindern und Jugendlichen mehr Gehör verschaffen und sie nachhaltig verankern. Schleswig-Holstein ist auch dank der Gemeinschaftsaktion des Landes mit dem Deutschen Kinderhilfswerk Vorreiter in Sachen Kinder- und Jugendpartizipation.

Beispielhafte Projekte und Fortbildung von Fachkräften

Die Mittel des Landesfonds sollen vorrangig für die Förderung beispielhafter Projekte verwendet werden, bei denen Kinder und Jugendliche möglichst frühzeitig an der Planung beteiligt und bei der Durchführung und Auswertung einbezogen werden. Da kommunale Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf Dauer nur dann erfolgreich ist, wenn sie integrierter Bestandteil des Gemeindealltags wird, sollen sich aus den einzelnen Beteiligungsmodellen möglichst dauerhafte Beteiligungskulturen in der Kommune entwickeln. Auch die Fortbildung von Fachkräften und eine qualifizierte Begleitung von Einzelvorhaben für Partizipationsprozesse werden von der Gemeinschaftsaktion unterstützt.

Kinder- und Jugendparlamente

Neben der projektorientierten Mitwirkung haben sich auch die institutionalisierten Formen wie Kinder- und Jugendparlamente oder Kinder- und Jugendbeiräte bewährt. Die Gemeinschaftsaktion fördert daher sowohl die Einrichtung parlamentarischer Formen der Beteiligung als auch die notwendige Qualifizierung von Kindern und Jugendlichen für die Wahrnehmung ihrer Funktion.

Altersgemäße Mitwirkung in pädagogischen Einrichtungen

Wichtige Erfahrungen im sozialen Gemeinwesen werden von Kindern und Jugendlichen in der Kindertagesstätte, in der Schule, in Einrichtungen der Jugendhilfe sowie in der außerschulischen Jugendbildung gesammelt. Die Gemeinschaftsaktion unterstützt daher Maßnahmen, die die altersgemäße Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in pädagogischen Feldern und Einrichtungen fördern. Unterstützt werden ebenfalls Maßnahmen, die die altersgemäße politische Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Ausübung des Wahlrechts, fördern. Außerdem fördert der Landesfonds „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“ Aktionen und Projekte, die das Bewusstsein für Kinderrechte vermitteln und deren Umsetzung unterstützen.
 
Weitere Informationen zur Antragstellung und zu den Förderrichtlinien finden sich auf der Webseite des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 21.02.2018

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