Förderung der Erziehung in der Familie

eaf positioniert sich zur Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Die evangelische arbeitsgemeinschaft familie e.V. (eaf) begrüßt es sehr, dass nach der Einführung des Mediationsgesetzes 2012 nun weitere gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um Mediation als ein Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zu noch mehr Anerkennung zu verhelfen.

08.05.2014

Die Einführung des „zertifizierten Mediators“ wird aus Sicht der eaf dazu beitragen, dass die Angebote im Bereich der Mediation transparente Qualitätskriterien entsprechen werden und wesentliche Anforderungen für diejenigen, die Mediation wahrnehmen wollen gewährleistet sind.

Gerade im Bereich der Familienmediation, die u. a. Verantwortungsbereiche der Eltern für ihre Kinder und die Folgen ihrer Trennung oder Scheidung zum Inhalt hat, sei die Gewährleistung eines Qualitätsstandards von besonderer Bedeutung, denn es würden Regelungen angestrebt, bei denen das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Das Kind selbst habe allerdings kaum oder gar keinen Einfluss auf den Regelungsinhalt. Hier sei es also wichtig, dass durch Festlegung bestimmter Standards ein Regulativ dadurch gewährleistet sei, dass die Mediation das Wohl des Kindes hinlänglich in den Blick nehme und verfolgen könne.

Das seien jeweils auch wesentliche Kenntnisse, die regelmäßig über die des jeweiligen Grundberufes (z. B. im Bereich der Rechtsberatung oder der psychologischen Beratung) hinausgingen. Daher sei es sehr begrüßenswert, dass die RVO dies berücksichtige, indem sie zum einen Ausbildungsinhalte festlege, die einen Mindeststandard u. a. in den elementaren Verhandlungs-, Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken und -kompetenzen für eine Mediation sicherstelle (§ 3 i. V. m. Ziff. 3-5 d. Anlage). Zum anderen sei hier die Regelung wichtig, dass eine Fortbildungsverpflichtung regelmäßig nicht durch Vertiefung oder Aktualisierung von Inhalten erfüllt werde, die im Zusammenhang mit dem Grundberuf stehe (vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. Nr. 8 Ziff.1 d. Anlage).

Im Wesentlichen korrespondiere der Zeitumfang für eine Fortbildung, wie er für die Familienmediation als einer der besonderen Bereiche von Mediation vorgesehen ist – 20 Stunden innerhalb von zwei Jahren – (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 2) mit dem Ziel, die speziellen Inhalte einer Familienmediation – wie Ehe-, Kindschafts- und Familienrecht – angemessen zu vertiefen und zu aktualisieren.

Bei den sehr komplexen Regelungsinhalten des grenzüberschreitenden Familienkonflikts könne allerdings von einem zusätzlichen Fortbildungsbedarf ausgegangen werden.

<link http: www.eaf-bund.de fileadmin user_upload stellungnahmen stn2014 _blank external-link-new-window external link in new>Die Stellungnahme als PDF

Quelle:evangelische arbeitsgemeinschaft familie e.V. vom 5.5.2014

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