Brandenburg

VG Cottbus erklärt die Schließung der Haasenburg-Einrichtungen für rechtswidrig

Vor zehn Jahren hatten das Verwaltungsgericht Cottbus und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren die von der zuständigen Behörde verfügte Schließung aller Einrichtungen der Haasenburg GmbH für Recht befunden. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat nun im Hauptsacheverfahren zugunsten der Haasenburg GmbH als Träger der damaligen Jugendhilfe-Einrichtungen entschieden.

11.12.2023

In der Verhandlung wurde die Positionierung des Gerichts deutlich, dass die Ankündigung konzeptioneller Änderungen zur Folge hat, dass keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 SGB VIII zu befürchten und der Aufsichtsbehörde das Recht eingeschränkt sei, die Betriebserlaubnis aufzuheben. Aus der Sicht des MBJS ist zu befürchten, dass damit in kritischen Fällen nicht entschieden genug zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gehandelt werden kann.

Jugendminister Steffen Freiberg bedauert das heutige Urteil:

„Das Wohl der Kinder und Jugendlichen in Jugendhilfe-Einrichtungen ist und bleibt für mich und mein Ministerium die oberste Maxime. Das MBJS wird die Urteilsbegründung prüfen und weitere rechtliche Schritte prüfen.“

Der Träger Haasenburg GmbH betrieb in Brandenburg an drei Standorten Jugendhilfe-Einrichtungen mit zuletzt insgesamt 114 Plätzen, davon 60 für optional geschlossene Unterbringung. Nachdem immer wieder gravierende Vorkommnisse (bis hin zu 2 Todesfällen) in den Einrichtungen Anlass zu Vor-Ort-Kontrollen, Fachberatungen und verpflichtenden Auflagen des Landesjugendamtes waren, spitzte sich die Lage im Frühjahr/Sommer 2013 deutlich zu. Die damalige Jugendministerin Martina Münch setzte im Juli 2013 eine unabhängige Untersuchungskommission zur Aufklärung der Vorfälle und Untersuchung der pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH ein. Nach Auswertung des Berichts der Untersuchungskommission und weiteren Vorkommnissen wurden die Einrichtungen geschlossen und die Betriebserlaubnisse entzogen.

Der Träger Haasenburg GmbH stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Cottbus einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ mit dem Ziel, die Einrichtungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbetreiben zu dürfen. Dieser Antrag wurde Mitte Januar 2014 abgelehnt, eine folgende Beschwerde gegen diese Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandendburg (OVG) im Mai 2014 zurückgewiesen.

Gegen den dann auf den Entzug der Betriebserlaubnis bezogenen Widerspruchsbescheid erhob der Einrichtungsträger Klage. Dafür war inzwischen direkt das Jugendministerium (MBJS) zuständig, nachdem das ursprünglich zuständige Landesjugendamt auf Grund des „Gesetzes zur Änderung des AGKJHG“ vom 05.12.2013 in das Ministerium eingegliedert worden war. Dieser Widerspruchsbescheid war nun auch der maßgebliche Gegenstand im heute verhandelten Hauptsacheverfahren. 

Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg vom 23.11.2023

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