Kinderrechte

Jugendhilfe im Strafverfahren – Begleitung, Beratung und Betreuung erweitert

Der Deutsche Verein gibt Orientierung zu den veränderten Aufgaben, die den Fachkräften der Jugendhilfe im Strafverfahren ab dem Beginn polizeilicher Ermittlungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens obliegen. Anlass der neuen Empfehlungen ist der neu gefasste § 52 SGB VIII.

30.10.2023

Beschuldigt in einem Jugendstrafverfahren – diese Situation löst bei jungen Menschen oft Ängste und Sorgen aus und bringt viele Fragen mit sich. Deshalb haben Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis unter 21 Jahren, die einer Straftat verdächtigt werden, während des gesamten Jugendstrafverfahrens Anspruch auf Beratung, Betreuung und Begleitung durch die Jugendhilfe im Strafverfahren. Diese Aufgabe folgt aus § 52 SGB VIII in Verbindung mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Durch EU-Richtlinien und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) haben sich in den vergangenen Jahren die rechtlichen Grundlagen – und damit auch Aufgaben und Stellung der Jugendhilfe im Strafverfahren – erheblich verändert: Unter anderem wird diese nun frühzeitiger in das Ermittlungsverfahren eingebunden und soll behördenübergreifend mit vielfältigen Akteuren kooperieren.

„Die Arbeit im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Strafjustiz ist komplex und herausfordernd. Damit tatverdächtige junge Menschen in dieser Krisensituation durch die Jugendhilfe im Strafverfahren die bestmögliche Unterstützung und Begleitung erhalten, brauchen Fachkräfte ein größtmögliches Maß an Handlungssicherheit“,

sagt Dr. Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins geben Orientierung zu den veränderten Aufgaben, die den Fachkräften der Jugendhilfe im Strafverfahren ab dem Beginn polizeilicher Ermittlungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens obliegen. Dabei werden die zielgruppenbezogenen Aufgaben der Beratung, Begleitung und Betreuung ebenso in den Blick genommen wie die vielfältigen Mitwirkungspflichten, die die Jugendhilfe im Strafverfahren – im Interesse der jungen Menschen – gegenüber der Strafjustiz erfüllen muss. Praxisnahe Impulse stärken Fachkräfte in der gelingenden Zusammenarbeit mit den jungen Menschen sowie in der behördenübergreifenden Kooperation mit allen weiteren relevanten Akteuren.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Umsetzung von § 52 SGB VIII können sind als PDF (PDF: 610 KB) abrufbar.

Hintergrund

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation sowie der Migration und Integration. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 10.10.2023

Redaktion: Sofia Sandmann

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