Recht

IGfH-Fachgruppe nimmt Stellung zur Reform des Vormundschaftsrechts

Die Fachgruppe Erziehungstellen / Pflegefamilien der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) hat zum aktuellen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts“ eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin äußert sie sich u.a. zur Stärkung der Stellung von Pflegepersonen, zum Kooperationsgebot sowie zur Übertragung gewisser Sorgeangelegenheiten auf Pflegepersonen.

10.12.2018

In einem aktuellen Papier nimmt die IGfH-Fachgruppe Erziehungstellen / Pflegefamilien Stellung zum zweiten Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Reform des Vormundschaftsrechts.

Die Stellungnahme im Wortlaut

„Im Fokus der Fachgruppe Erziehungsstellen / Pflegefamilien steht die Beurteilung des geplanten Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts im Hinblick auf die Auswirkungen für die Praxis des Pflegekinderwesens. Insofern beziehen wir uns im Folgenden auf die dafür besonders relevanten Gesetzesvorschläge §§1778, 1794, 1797, 1798, 1804 BGB-E.

Das Kooperationsgebot des §1797 erachten wir für sinnvoll. Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass eine gute Kooperation wesentlich für das Gelingen der Zusammenarbeit zwischen Vormund und Pflegeperson ist. Es ist wichtig und für das Mündel von Vorteil, wenn ein Vormund auch die Einschätzung der mit dem Kind zusammen lebenden und im Alltag Verantwortung tragenden Pflegeeltern in seine Entscheidung mit einbezieht.

Der §1778 BGB-E soll die Möglichkeit schaffen, Teile der Sorgeangelegenheiten vom Vormund auf die Pflegeperson zu übertragen. In der Praxis würde dies voraussichtlich vor allem für die Gesundheitsfürsorge in Anspruch genommen werden. Allerdings wird durch Absatz 2 und der Notwendigkeit Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam mit dem Vormund treffen zu müssen die Praxis eher komplizierter und aufwändiger als sie heute schon ist. Allein die Frage nach der Einschätzung welche Entscheidungen „von erheblicher Bedeutung“ sind, kann zu Meinungsverschiedenheiten führen und die Abstimmung darüber bedeutet eher zusätzlichen Aufwand als notwendige Klarheit. Diese Regelung stellt also keinen wesentlichen Unterschied zur bestehenden Praxis der Alltagssorge durch die Pflegeeltern dar. Dass das Recht der Alltagssorge künftig im §1798 ausdrücklich benannt wird ist zu begrüßen.

Grundsätzlich soll durch die neue Gesetzgebung die Stellung der Pflegeperson gestärkt werden. Dieses Ziel ist erstrebenswert, wird aber nach Einschätzung der Fachgruppe Erziehungsstellen / Pflegefamilien durch den §1778-E nicht zu erreichen sein. Dass in Folge von Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung nach §1794 BGB-E durch das Familiengericht getroffen werden soll halten wir für nicht zweckdienlich, formalistisch und zeitlich viel zu langwierig.

Die Idee des §1804, dass das Familiengericht den jährlichen Bericht des Vormunds altersentsprechend mit dem Mündel besprechen soll, kann grundsätzlich als Stärkung und Partizipation des Mündels verstanden werden. Allerdings sollte diese Besprechung als Möglichkeit für das Mündel verstanden sein und nicht als Pflicht, d.h. der Wunsch des Mündels ist ausschlaggebend. Voraussichtlich werden viele Mündel in Pflegeverhältnissen in ihrem Wunsch nach Normalität folgend ein weiteres Gespräch ablehnen, das ihre besondere Lebensform thematisiert.“

Weiterführende Informationen

Die Stellungnahme der IGfH-Fachgruppe aber auch weitere Stellungnahmen zur Reform des Vormundschaftsrechts sind auf der Webseite der IGfH abrufbar.

Quelle: Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. vom 10.12.2018

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