Recht

Heranziehung zu Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe muss den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt belassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die Heranziehung eines Vaters zum Kostenbeitrag für seine beiden in Jugendhilfeeinrichtungen untergebrachten Kinder rechtswidrig ist, soweit ihm weniger von seinem Einkommen verbleibt, als er nach dem Unterhaltsrecht für sich behalten dürfte.

20.08.2010

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahmen (Heimerziehung), die vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 für seine 1990 und 1992 geborenen Kinder durchgeführt wurden. Die beklagte Landeshauptstadt Kiel setzte den Kostenbeitrag auf monatlich 440 Euro (275 Euro für das erste und 165Euro für das zweite Kind) fest. Mit seiner Klage machte der Vater der Kinder geltend, er müsse nicht mehr als (250 + 100 =) 350 Euro im Monat bezahlen. Er berief sich insbesondere darauf, dass die Fahrtkosten zu seiner 57 km entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen in Lübeck nicht richtig angerechnet worden seien.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage stattgegeben. Es hat die Berechnung der berufsbedingten Fahrtkosten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach einkommensteuer- oder nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, sondern nach den für den Kläger insoweit günstigeren unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts vorgenommen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein gefolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dabei musste es über die streitige Frage der Fahrtkostenberechnung nicht abschließend entscheiden. Denn die Heranziehung des Klägers zu dem von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrag (monatlich 440 Euro) ist unabhängig davon jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger weniger verbleibt, als ihm nach dem Unterhaltsrecht mindestens zu verbleiben hätte. Nach den Unterhaltsrichtlinien betrug der Selbstbehalt für den erwerbstätigen Kläger hier im Jahre 2006 monatlich 890 Euro. Da er über ein unterhaltsrechtlich (bereinigtes) Nettoeinkommen von nicht mehr als monatlich 1192 Euro verfügte, hätte er für seine beiden Kinder zusammen nur den Differenzbetrag (302 Euro) als monatlichen Unterhalt leisten müssen. Der darüber hinausgehend festgesetzte Kostenbeitrag belässt dem Kläger also weniger als den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt. Er ist rechtswidrig, weil die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen nur in angemessenem Umfang herangezogen werden dürfen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Jugendhilfe - SGB VIII). Die Begrenzung auf einen "angemessenen" Kostenbeitrag soll gerade bei den unteren Einkommensgruppen einen Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht verhindern und dem Unterhaltsverpflichteten so viel belassen, dass er dadurch seine allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten kann.

BVerwG 5 C 10.09 - Urteil vom 19. August 2010

Vorinstanzen: OVG Schleswig 2 LB 7/09; VG Schleswig 15 A 70/08

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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