Recht
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht vereinbar ist.
13.03.2015
§ 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen.
§ 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig.
Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Ausgangsverfahren genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; der Senat hat sie aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.
Auf der <link http: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg15-014.html external-link-new-window external link in new>Internetseite des Bundesverfassungsgerichts stehen ausführliche Informationen über den Sachverhalt und den Verfahrensgang zur Verfügung.
Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 13.03.2015
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