Recht

djb kritisiert die Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Die Sätze für Kinder, die von ihren Eltern Barunterhalt erhalten, steigen ab 1. Januar 2018 um bis zu 7 € monatlich. Doch für die Masse der Kinder sei dies trotzdem ein Rückschritt, sie bekämen im Ergebnis sogar weniger Unterhalt. Denn gleichzeitig wurden die Einkommensgruppen um 400 Euro je Stufe angehoben. Darauf weist der Deutsche Juristinnenbund (djb) hin.

15.11.2017

„Leider gar kein Anlass zum Jubeln!“ kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig die vor einigen Tagen bekannt gewordenen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle. Die vorgenommen Änderungen führten dazu, dass die erwirtschafteten Einkommen nunmehr einer niedrigeren Einkommensgruppe zuzurechnen seien mit der Folge, dass der Kindesunterhalt tatsächlich sinkt. Dies ändert sich erst (wieder) bei Einkünften oberhalb von 4.300 € monatlich (netto).

„In Zeiten steigender Gehälter, sinkender Arbeitslosenzahlen und sogar erhöhter Grundsicherungs- und Sozialhilfesätze einerseits und wachsender Kinderarmut vor allem in Haushalten von Alleinerziehenden andererseits ist das ein fatales Zeichen“, so die Präsidentin des djb weiter.

Berechnungsbeispiele Auswirkungen der Düsseldorfer Tabelle 2018 

Ein Pflichtiger mit einem Einkommen zwischen 1.500 € und 1.900 € war bisher der zweiten Einkommensgruppe zuzuordnen und hatte einem bis zu sechs Jahre alten Kind 264 € im Monat an Unterhalt zu zahlen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 sind es durch die Zuordnung zur ersten Einkommensgruppe lediglich 251 € und damit 13 € weniger. Dies zieht sich konsequent durch alle Altersgruppen, d.h. in der ersten Einkommensgruppe werden ab dem 1. Januar 2018 in den jeweiligen Altersstufen 13 €, 15 € bzw. 17 € weniger zu leisten sein.

Damit nicht genug: Bei faktischer Umgruppierung muss ein Pflichtiger, der bisher bei einem Nettoeinkommen von 3.500 € für ein zehnjähriges Kind 408 € zu zahlen hatte, nach dem Jahreswechsel nur noch 382 € zum Lebensunterhalt des Kindes beisteuern. „Glücklich“ können sich nur die Kinder schätzen, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bisher bis zu 1.500 € im Monat verdiente, da gibt’s bis zu 6 € mehr. Bei einem Pflichtigen, der mehr als 5.100 € monatlich verdient, erhalten die Kinder immerhin bis zu 11 € mehr an (Bar-)Unterhalt.

Im Verhältnis zu den Kürzungen, die die Mehrheit der Kinder hinnehmen muss, allerdings kein Betrag, der sich sehen lassen kann. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist nicht einmal der Bedarfssatz angehoben worden. Die Beibehaltung des Bedarfs aus dem Jahr 2017 ist vielmehr „bis auf weiteres“ geplant. Hier zeichnet sich eine Abschaffung der vierten Altersstufe ab, die das Budget des Elternteils, in dessen Haushalt das volljährige Kind wohnt, weiter strapazieren wird.

Weitere <link https: www.jugendhilfeportal.de handlungsfelder andereaufgaben gerichtsverfahren artikel kindesunterhalt-neue-duesseldorfer-tabelle-ab-01012018 external-link-new-window zur Änderung der düsseldorfer>Informationen zu den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle auch dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe. 

Quelle: Deutscher Juristinnenbund vom 13.11.2017

Back to Top