Recht
Bundesrat: Eigenständiges Umgangsrecht für leibliche Väter
Dem Bundesrat liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters zur Stellungnahme vor. Die Ausschüsse des Bundesrates haben den Entwurf bereits beraten, ihre Empfehlungen gehen in unterschiedliche Richtungen.
11.12.2012
Der Gesetzentwurf lässt viele biologische Väter, die nicht zugleich auch rechtlich als Vater ihres Kindes gelten, hoffen: Er räumt ihnen erstmals ein Umgangsrecht ein, auch wenn die Mutter das Kind mit einem anderen Mann - dem rechtlichen Vater - aufzieht.
Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an Rechtslage in Deutschland
Vater im rechtlichen Sinne wird ein Mann, wenn er mit der Kindesmutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkennt, wobei die Mutter der Anerkennung zustimmen muss. Biologische Väter, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, waren in der Vergangenheit in Bezug auf das Umgangsrecht stets auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen oder mussten bereits eine enge persönliche Beziehung zu dem Kind aufgebaut haben. Konnte der Vater keine Beziehung zu dem Kind aufbauen, so blieb ihm nach derzeitiger Rechtslage der Kontakt zum Kind verwehrt, unabhängig davon, warum ihm dies nicht möglich war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der bisherigen Regelung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gesehen.
Kindeswohl ist entscheidend
Nach dem Gesetzentwurf soll künftig entscheidend sein, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob erkennbar ist, dass der leibliche Vater tatsächlich Verantwortung für seinen Nachwuchs übernehmen will. Außerdem sollen die betroffenen Väter das Recht bekommen, Auskunft über "die persönlichen Verhältnisse" ihres Kindes zu erhalten. Im Rahmen des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens soll auch die Frage der biologischen Vaterschaft geklärt werden können, sofern hieran Zweifel bestehen.
Berücksichtigung der Rechte des rechtlichen Vaters gefordert
Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen unterschiedliche Stellungnahmen:
Die Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie Familie und Senioren fordern verschärfte Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte des leiblichen Vaters. Sie schlagen eine Ergänzung des Gesetzentwurfs vor, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der Prüfung des Umgangs- und Auskunftsrechts des leiblichen Vaters neben dem Kindeswohl auch die Rechte Dritter, wie z. B. der Mutter, des rechtlichen Vaters oder der Geschwister berücksichtigt werden. Außerdem soll auch das Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters davon abhängen, ob es dem Kindeswohl dient (positive Kindeswohlprüfung). Die bisherige Regelung, wonach das Kindeswohl dem Auskunftsverlangen lediglich nicht entgegenstehen darf, sei nicht ausreichend.
Anspruch auf Einwilligung in Vaterschaftstest
Der Rechtsausschuss regt an, zu prüfen, ob dem mutmaßlichen biologischen Vater ein vom Umgangs- und Auskunftsverfahren unabhängiger Anspruch auf Einwilligung der Mutter in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung eingeräumt werden sollte. Der ebenfalls an den Beratungen beteiligte Finanzausschuss hat keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf.
Der Bundesrat wird in seiner Plenarsitzung am 14. Dezember 2012 über eine Stellungnahme entscheiden. Diese leitet er anschließend der Bundesregierung zur Gegenäußerung vor, bevor der Deutsche Bundestag sich mit dem Gesetzentwurf befasst.
Zum Beratungsvorgang:
<link http: www.bundesrat.de cln_227 nn_8396 shareddocs beratungsvorgaenge _blank external-link-new-window externen link in neuem>Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Quelle: Bundesrat vom 10. Dezember 2012
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