Anleitung / Arbeitshilfe

Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde

BAG Landesjugendämter

Strukturebene: Bund

Am 10. Juni 2021 sind durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) zahlreiche Neuregelungen im SGB VIII in Kraft getreten. Neue Handlungsleitlinien der BAG Landesjugendämter beschäftigen sich mit den Anforderungen an Auslandsmaßnahmen und deren Kontrolle sowie mit den Anforderungen im Bereich Betriebserlaubnis.

Die vorliegenden Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde der BAG Landesjugendämter beziehen sich zum einen auf die neuen Regelungen in § 38 SGB VIII, die die Anforderungen an Auslandsmaßnahmen und deren Kontrolle zusammenfassen und konkretisieren. Zum anderen werden die Änderungen in den §§ 45 ff. SGB VIII in den Blick genommen, die die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis und damit die Beratungs- und Aufsichtsaufgaben – auch im laufenden Betrieb – konkretisieren und erweitern.

Zur Verbesserung des Kinderschutzes in Einrichtungen wird die Verantwortung des Trägers für die Gewährleistung des Kindeswohls in seiner Einrichtung deutlich hervorgehoben und konkretisiert. Gleichzeitig werden die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde gestärkt. Bezogen auf die Auslandsmaßnahmen wird die Steuerungsverantwortung des Jugendamts durch die Reform deutlicher beschrieben und die Betriebserlaubnis erteilende Behörde mit der Bündelung von Informationen zu den Auslandsmaßnahmen beauftragt.

Kontakt

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
c/o LVR-Landesjugendamt Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln

E-Mail Adresse

bagljae@lvr.de

Herausgabedatum

2022

Weitere Themen

Hilfen zur Erziehung SGB VIII
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