Kindertagesbetreuung

Gesetzentwurf fordert Fristverlängerung für Kita-Ausbau

Die Frist für Bewilligungen von Bundesmitteln durch die Länder zum Ausbau der Kindertagsbetreuung soll bis Ende 2020 verlängert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vor.

11.03.2020

Ursprünglich wäre die Frist für Bewilligungen von Bundesmitteln durch die Länder zum Ausbau der Kindertagsbetreuung Ende 2019 ausgelaufen und die bis dahin nicht bewilligten Gelder an jene Länder umverteilt worden, die die bereitgestellten Mittel bereits zu 100 Prozent bewilligt haben.

Die Bundesregierung folgt mit ihrem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (Drucksache 19/17293, PDF, 516 KB) einem Umlaufbeschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder, die um eine Fristverlängerung um mindestens ein Jahr gebeten hat.

Schwierigkeit Grundstücke oder Liegenschaften für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu finden

Die Jugend- und Familienministerkonferenz hatte darauf verwiesen, dass Städte, Gemeinden und Jugendämter vor großen Herausforderungen in der Umsetzung des Investitionsprogramms stünden. Aktuell zeichne sich unter anderem vermehrt die Notwendigkeit zu aufwendigen Neubaulösungen zur Deckung des quantitativen und qualitativen Bedarfs an Kita-Plätzen ab. Vor allem in Ballungsräumen bestehe die Schwierigkeit, geeignete Grundstücke oder Liegenschaften für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu finden. Darüber hinaus bestehe ein erheblicher zeitlicher Aufwand für die Ausschreibungsverfahren, hinzu kämen Kapazitätsengpässe in der Bauwirtschaft und im Handwerk.

Auszug aus dem Gesetzesentwurf

Eine gute Kinderbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass alle Kinder gleiche Start- und Bildungschancen haben. Darüber hinaus erleichtern bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Betreuungsangebote Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Bedarf an Plätzen für Kinder in der Kindertagesbetreuung liegt weiterhin über dem Angebot und steigt aufgrund von erhöhten Geburtenzahlen, Zuwanderung und Betreuungswünschen der Eltern weiter an. In den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und Kommunen den Ausbau der Kindertagesbetreuung  enorm vorangetrieben. 

Sondervermögen „Kinderbetreuungsfinanzierung“

Für Investitionskostenzuschüsse hat der Bund im Jahr 2007 das Sondervermögen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ aufgelegt. Mit den Investitionsprogrammen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013, 2013–2014 sowie 2015–2018 unterstützte der Bund den Ausbau an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bundesweit mit insgesamt 3,28 Milliarden Euro. In diesem Zeitraum wurden über 450.000 zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege geschaffen. Mit der Verkündung des Gesetzes zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung am 29. Juni 2017 wurde das Investitionsprogramm  „Kinderbetreuungsfinanzierung  2017–2020“  auf den Weg gebracht und das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ um insgesamt 1,126 Milliarden Euro aufgestockt. Ziel ist es, zusätzlich 100.000 Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zu schaffen. Eine erstmalige Erhebung der bisher im vierten Investitionsprogramm neu geschaffenen Plätze findet zum Stichtag des 31. Dezember 2019 statt.  Bislang wurden rund 90,6 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt, davon wurden rund 26 Prozent ausgezahlt (Stand: Oktober 2019). Nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum  Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) findet zum Stichtag des 31. Dezember 2019 eine Umverteilung nicht bewilligter Mittel statt, die denjenigen Ländern zufließen, die die zur Verfügung gestellten Mittel bereits zu 100 Prozent bewilligt haben. Damit sollte bewirkt werden, dass die Länder ihre Planungen vorantreiben und alle Mittel bis 31. Dezember 2019 bewilligen, da ansonsten die gesetzlich vorgesehene Umverteilung eintreten würde, um die Mittel des Sondervermögens vollständig für Investitionen zu verwenden. Um zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen bzw. bestehende zu erhalten und/ oder die Qualität der bestehenden Angebote zu verbessern, sind in vielen Kommunen weitere bauliche Maßnahmen erforderlich.

Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder

Im Rahmen des Umlaufbeschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 23. Juli 2019 machen die Länder auf bestehende Herausforderungen bei der Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017–2020“ aufmerksam und bitten um eine Verlängerung der Frist für die Bewilligungen der Mittel und um eine Verlängerung der Folgefristen um mindestens ein Jahr. Mit dem JFMK-Umlaufbeschluss wenden sich die Länder damit gegen die Umverteilung zum Stichtag des 31. Dezember 2019. Vor dem Hintergrund der nach wie vor hohen Ausbaudynamik weist die JFMK darauf hin, dass Städte, Gemeinden und Jugendämter vor großen Herausforderungen in der administrativen Umsetzung des Investitionsprogramms stünden. Aktuell zeichne sich unter anderem vermehrt ein Bedarf an aufwändigeren Neubaulösungen ab – auch um qualitativen räumlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insbesondere in Ballungsräumen bestehe die Schwierigkeit, geeignete  Grundstücke oder Liegenschaften für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung zu finden. Entscheidungs- und Planungsprozesse verzögerten sich entsprechend. Darüber hinaus bestehe ein erheblicher zeitlicher Aufwand für die Ausschreibungsverfahren. Außerdem bestünden Kapazitätsengpässe in der Bauwirtschaft und im Handwerk.  

Das KitaFinHG ist dahingehend zu ändern, dass die Bewilligungen der Bundesmittel durch die Länder bis zum 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden können. Des Weiteren sind darauf aufbauende Fristenregelungen beispielsweise für Mittelabrufe, Verwendungsnachweise, für das Monitoring und für Berichte anzupassen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ dahingehend zu ändern, dass das Sondervermögen erst ein Jahr später, mit Ablauf des Jahres 2025, aufgelöst wird.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 256 vom 06.03.2020

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