Kindertagesbetreuung

Betreuungsgeld ab August: Anträge können im Saarland schon jetzt gestellt werden

Das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes tritt am 01. August 2013 in Kraft. „Wer sich entscheidet, das Betreuungsgeld künftig in Anspruch nehmen zu wollen, der kann seinen Antrag schon jetzt stellen“, darauf verweist der saarländische Familienminister Andreas Storm.

12.07.2013

„Ab dem 1. August können diese Anträge dann beschieden werden“, erklärt Storm. „Bitte warten sie nicht bis zum letzten Moment, sondern stellen sie ihren Antrag frühzeitig. Unsere Elterngeldstelle ist gut vorbereitet“, so Storm.

Das Betreuungsgeld ist eine neue Familienleistung für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren sind und die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr selbst betreuen oder die Betreuung im familiären bzw. privaten Umfeld organisieren und kein öffentlich gefördertes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen. Da das Betreuungsgeld im Regelfall erst ab dem 15. Lebensmonat ausgezahlt wird, werden die ersten Zahlungen für die Kinder, die im August 2012 geboren wurden, ab Oktober 2013 erfolgen.  Die Anträge können jetzt bei der Elterngeldstelle des Sozial- und Familienministeriums gestellt werden. Familienminister Storm rechnet monatlich mit bis zu 300 Anträgen zum Betreuungsgeld, die künftig von der Elterngeldstelle bearbeitet werden müssen.

Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Das Betreuungsgeld wird für Kinder gezahlt, die nach dem 31. Juli 2012 geboren sind, und für die keine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung (Kita, Krippe, Tagesmutter, Tagesvater) in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Betreuungsgeldes, das für maximal 22 Monate gewährt wird, beläuft sich ab 1. August dieses Jahres auf monatlich 100 Euro, ab 1. August 2014 auf monatlich 150 Euro. Es wird in der Regel vom 15. bis maximal 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt, oder bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind in öffentlich geförderter Betreuung angemeldet wurde.

Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder Tod der Eltern, ihr Kind nicht betreuen, so haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und das Betreuungsgeld von anderen berechtigten nicht in Anspruch genommen wurde. Dabei kann in besonderen Fällen bis zu 20 Wochenstunden Betreuung im Monatsdurchschnitt in einer öffentlich geförderten Einrichtung in Anspruch genommen werden.

Das Betreuungsgeld wird nicht zusätzlich zum Elterngeld bezahlt, sondern schließt in der Regel nahtlos an. Das Betreuungsgeld kann auch schon vor dem 15. Lebensmonat gezahlt werden, wenn der Anspruch beider Elternteile auf das Elterngeld bereits erschöpft ist. So z.B. wenn beide Elternteile je 7 Monate Elterngeld parallel bezogen haben, kann das Betreuungsgeld bereits ab dem 8. Lebensmonat gezahlt werden. Allerdings verlängert sich dadurch die Höchstdauer von 22 Monaten nicht, es läuft dann mit dem Ablauf des 29. Lebensmonats aus. Bei Berufstätigen wird es unabhängig von der Höhe des Einkommens bezahlt, bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) oder XII wird das Betreuungsgeld als vorrangige Leistung ausgezahlt und auf diese Leistungen angerechnet. Anders ist das  zum Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög). In diesen Fällen wird das Betreuungsgeld – wie auch das Elterngeld – nicht als Einkommen berücksichtigt, so lange es eine Höhe von 300 Euro monatlich nicht übersteigt.

Das Betreuungsgeld kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Betreuungsgeld eingegangen ist, gezahlt werden.

Wissenswertes und Informationen zum Betreuungsgeld gibt es auf der Internetseite der Elterngeldstelle. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Betreuungsgeld zusammengestellt. Darüber hinaus sind die Antragsformulare ab sofort bei der Elterngeldstelle des Sozialministeriums erhältlich bzw. können unter <link http: www.elterngeld.saarland.de>www.elterngeld.saarland.de heruntergeladen werden.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland vom 11.07.2013

Redaktion: Kerstin Boller

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