Kindertagesbetreuung
Berliner Kita-Gesetz beschlossen: Verbesserungen bei Zuzahlungen, Personalausstattung und Rechtsanspruch
Rechtsanspruch auf einen Kita-Teilzeitplatz ab dem ersten Geburtstag, neue Regelungen für Zuzahlungen, mehr Anleitungsstunden während der berufsbegleitenden Ausbildung, Verbesserung des Leitungsschlüssels – diese und weitere Neuerungen sieht das Gesetz zur Änderung des Kita-FöG und der Kindertagesförderungsverordnung des Landes Berlin vor.
15.12.2017
Künftig haben Kinder vom ersten Geburtstag an einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Teilzeitplatz mit bis zu sieben Stunden Betreuung. Außerdem werden Zuzahlungen neu geregelt, für Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der berufsbegleitenden Ausbildung werden deutlich mehr Anleitungsstunden finanziert und Kita-Leitungen werden ab dem 1. August 2019 bereits bei 90 Kindern für ihre Tätigkeit freigestellt. Das sieht das Gesetz zur Änderung des Kita-FöG (Kindertagesförderungsgesetz) und der Kindertagesförderungsverordnung vor, das am 14. Dezember vom Abgeordnetenhaus beschlossen wurde und am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Eingelöstes Versprechen der Koalition
Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Mit der Gesetzesänderung lösen wir ein, was wir vor einem Jahr als Koalition versprochen haben: Zusätzlich zum Kita-Platzausbau und der Abschaffung der Gebühren investieren wir weiterhin in die Qualität der Betreuung. Der Personalschlüssel wird erneut verbessert, dieses Mal bei den Stunden für die Kita-Leitungen und für die Anleitung aller Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung. Damit unterstützen wir die anleitenden Fachkräfte in den Kitas. Zugleich ist es ein klares Signal, dass die berufsbegleitende Ausbildung gewünscht und gefördert wird. Außerdem stärken wir die Position der Eltern, indem wir den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz erweitern und die Frage der Zuzahlungen neu regeln. Auch in Zukunft soll es Extra-Angebote in Kitas geben, aber Zuzahlungen können nicht mehr in beliebiger Höhe verlangt werden.“
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen
Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz wird erweitert. Ab dem 1. Januar 2018 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf bis zu sieben Stunden Förderung/Tag ohne Bedarfsprüfung (Teilzeitförderung). Bisher gilt der Anspruch nur für bis zu fünf Stunden (Halbtagsförderung). Die Senatsverwaltung rechnet mit Mehrkosten von rund 19 Millionen Euro pro Jahr.
Die Zahl der Anleitungsstunden für Erzieherinnen und Erzieher in der berufsbegleitenden Ausbildung wird erhöht. Dadurch erhalten Träger, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der berufsbegleitenden Ausbildung beschäftigen, vom Land zusätzliche Mittel für diese Gruppen. Bisher werden im ersten Ausbildungsjahr Mittel für zwei Anleitungsstunden pro Woche bereitgestellt. Künftig werden im ersten Jahr drei, im zweiten Jahr zwei Stunden und im dritten Jahr eine Anleitungsstunde finanziert. Die Änderung gilt für alle Personen, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung befinden und greift ab dem 1. Februar 2018.
Durch die Erhöhung wird die Qualität der Ausbildung verbessert und die Fachkräfte, die für die Anleitung zuständig sind, werden entlastet. Insgesamt wird ein Anreiz gesetzt, mehr Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zu beschäftigen. Die Aufstockung ist daher eine wichtige Maßnahme gegen den Fachkräftemangel.
Der Leitungsschlüssel wird erneut verbessert: von derzeit 1:100 auf 1:90 ab dem 1. August 2019. Das bedeutet, dass dann die Kita-Leitung ab 90 Kindern für ihre Tätigkeit freigestellt wird. Bei weniger Kindern werden Zuschläge anteilig bei der Personalbemessung gewährt.
Die Frage von Zuzahlungen wird neu geregelt. Das betrifft zusätzlich vereinbarte, regelmäßige Zahlungen (nicht: Kosten für einmalige Ausflüge oder Veranstaltungen). Ziel der Regelung ist es, Eltern vor ungewollten, finanziellen Verpflichtungen zu schützen. Kitas werden öffentlich finanziert und sind ab dem 1. August 2018 gebührenfrei. Zuzahlungen sollen die Ausnahme darstellen. Daher wird unter anderem festgelegt:
- Zuzahlungen dürfen nur für besondere Angebote, die nicht die vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen und die von den Eltern gewünscht werden, erhoben werden. Ausdrücklich unzulässig sind zum Beispiel Zahlungen für Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen. Eltern können jederzeit einseitig die Vereinbarung kündigen, ohne den Kita-Platz zu verlieren. Für Eltern-Initiativ-Kitas können aufgrund ihrer besonderen Rechtsform abweichende Regelungen getroffen werden.
- Die Höhe der Zuzahlungen muss angemessen sein. Zuzahlungen müssen bei der Senatsverwaltung spätestens einen Monat im Voraus angezeigt werden. Einzelheiten werden über die Leistungsvereinbarung oder in einer Rechtsverordnung geregelt.
- Die Zuzahlungsregelungen werden ab dem 1. August 2018 wirksam. Die Umsetzung soll mit den Trägerverbänden unter Einbeziehung des Landeselternausschusses vereinbart werden. Falls keine Vereinbarung zustande kommt, kann eine Verordnung erlassen werden. Vor deren Erlass werden die Trägerverbände sowie der Landeselternausschuss angehört.
Die Eigenbetriebe kooperieren künftig enger mit den Jugendämtern beim Nachweis freier Plätze. Es sollen dafür geeignete Verfahren vereinbart werden, z. B. Erstbelegungs- oder Zugriffsrechte auf freie Plätze in einem angemessenen Umfang.
Die Bedarfsprüfung von Amts wegen nach Vollendung des dritten Lebensjahres wird abgeschafft. Das entlastet die Familien und die Jugendämter.
Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 14.12.2017
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