Kinder- und Jugendschutz
Mehr Selbstkontrolle für fernsehähnliche Inhalte im Netz: KJM beschließt Erweiterung der FSF-Anerkennung
Optimierung des erfolgreichen Systems der regulierten Selbstregulierung: Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in München dem Antrag der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) auf Erweiterung ihrer Anerkennung für fernsehähnliche Inhalte in Telemedien zugestimmt.
09.03.2012
Fernsehähnliche Inhalte im Netz sind etwa Spielfilme, TV-Movies, Fernsehserien oder Dokumentarfilme - also Inhalte, die üblicherweise im Fernsehen laufen, aber auch im Internet zur Verfügung stehen. "Der Beschluss der KJM stellt eine Ausweitung der Kompetenzen der FSF dar, die ganz im Sinne der zunehmenden Konvergenz der Medien ist", sagte Siegfried Schneider, der Vorsitzende der KJM. "Wenn durch die Neuerung künftig mehr Anbieter fernsehähnlicher Inhalte in Telemedien ihre Inhalte vorab der Selbstkontrolle vorlegen, ist das ein Gewinn für den Jugendschutz."
So kann mit der Erweiterung der FSF-Anerkennung - wie auch schon mit der Anerkennung von FSK.online und USK.online im September vergangenen Jahres - der Jugendmedienschutz vor allem im Bereich der entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote im Internet noch weiter verbessert werden. Denn grundsätzlich ist jeder Anbieter für die Gewährleistung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung seines Angebotes selbst verantwortlich. Er muss vor der Verbreitung von Inhalten die mögliche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Wirkung seines Angebotes auf Kinder und Jugendliche in eigener Verantwortung prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Zur Erfüllung dieser Verantwortung können sich Anbieter Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne einer "regulierten Selbstregulierung" bedienen - unter Beibehaltung der hoheitlichen Regulierungskompetenz. Halten sich die Anbieter an die Vorgaben der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen und bewegen sich die Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des ihnen übertragenen Beurteilungsspielraums, sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem Anbieter durch die KJM oder die zuständige Landesmedienanstalt allerdings ausgeschlossen.
Quelle: KJM vom 08.03.2012
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