Kinder- und Jugendschutz

KJM bedauert Gerichtsentscheidung zu JusProg

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bedauert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm „JusProg“ und sieht die Bedeutung des Jugendschutzes nicht ausreichend gewürdigt. Das Gericht hatte am 28. August die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der KJM gegen die Anerkennung von JusProg aufgehoben.

02.09.2019

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin teilt die KJM mit, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, dass der Gesetzgeber ein übergreifendes Schutzkonzept intendiert habe und kritisiert, dass das Programm „JusProg“ nicht plattform- und geräteübergreifend funktioniert. „Die Entscheidung des Gerichts und die damit verbundene aufschiebende Wirkung der Klage hat nun zur Folge, dass Telemedienanbieter bis auf Weiteres umfassend privilegiert bleiben, obwohl kein wirksamer Schutz der Kinder und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten besteht,“ so Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der KJM. „Diese Diskrepanz ist selbst dem Gericht nicht entgangen. Umso enttäuschender ist es, dass die Bedeutung des Jugendschutzes im Eilverfahren nicht ausreichend gewürdigt worden ist.“

Die zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg prüft nun die Entscheidung des Gerichts und ein mögliches Einlegen von Rechtsmitteln im Eilverfahren.

Ausführliche Hintergrundnformationen zur Beurteilung des Jugendschutzprogramms JusProg stehen bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz aus dem Mai 2019 finden sich auch in der Berichterstattung auf dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe.

Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz vom 28.08.2019

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