Kinder- und Jugendschutz

Deutsches Kinderhilfswerk: Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche im Saarland muss verbessert werden

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert die Landesregierung und den Landtag des Saarlandes auf, den Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche im Saarland umgehend zu verbessern.

14.01.2010

„Das Nichtraucherschutzgesetz im Saarland verstößt gegen die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention“ betont Dr. Heide-Rose Brückner, Bundesgeschäftsführerin des Deutschen Kinderhilfswerkes. „Das Deutsche Kinderhilfswerk unterstützt deshalb die von der Bündnis 90/Die Grünen-Landtagsfraktion vorgeschlagene Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes, nach der die bisherige Ausnahmeregelung für Vereinsheime gestrichen werden soll. Leider fehlt im Gesetzentwurf eine ausreichende Regelung des Nichtraucherschutzes in der Kindertagespflege. Hier brauchen wir im Saarland ein ausnahmsloses Rauchverbot. Gerade Kleinkinder müssen ganz besonders vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden“ so Brückner weiter.

Das Deutsche Kinderhilfswerk lehnt die bisherige Ausnahmeregelung für Vereinsheime nach § 3 Abs. 4 Nichtraucherschutzgesetz strikt ab. Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, nach dem Sport in der nichtkommerziellen Vereinsgaststätte Erfrischungen und Speisen zu sich zu nehmen, und zwar in einer rauchfreien Umgebung. Alle anders lautenden gesetzlichen Bestimmungen laufen dem Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche zuwider.

Außerdem regt das Deutsche Kinderhilfswerk an, den Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche in der Kindertagespflege neu zu regeln und in die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes zu integrieren. Nach der bisherigen Regelung im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist das Rauchen nur in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet ist, ansonsten aber möglich. Hier wird dem Gesundheitsschutz für Kinder nicht der Stellenwert eingeräumt, den er eigentlich haben müsste. Das zeigen die Stellungnahmen des Deutschen Krebsforschungszentrums zum Problem der Passivrauchgefährdung eindringlich. Deshalb muss das Rauchverbot auch dann gelten, wenn die Kinder nicht anwesend sind. Die Bundesländer Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben entsprechende gesetzliche Vorschriften bereits erlassen. 

Quelle: Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

 

Back to Top