SGB VIII

Kompetenzzentrum Pflegekinder begrüßt Regelungen zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe

In seiner Stellungnahme begrüßt das Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V. ausdrücklich die im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen. Diese bedeuten eine deutliche Verbesserung der Situation der Kinder, der Pflegeeltern und der leiblichen Eltern und bieten eine gute Ausgangslage für die fachliche Debatte um die Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe.

06.06.2017

Die Stellungnahme des Kompetenzzentrum Pflegekinder als in der Praxis tätige Institution kann sich nur auf die Teile beziehen, die die Pflegekinderhilfe betreffen, da damit das grundlegende Arbeitsfeld des Zentrums angesprochen ist.

Verbesserung der Bedingungen für Pflegekinder, Pflegefamilien und die leiblichen Eltern

Auch wenn an einzelnen Regelungen noch Detailkritik geübt werden kann und Korrekturen vorzunehmen sind, so ist doch erkennbar, dass mit den neuen Regelungen eine Verbesserung der Bedingungen für Pflegekinder, Pflegefamilien und die leiblichen Eltern verbunden ist. Die neuen Regelungen balancieren das Verhältnis von Pflegeltern und leiblichen Eltern besser aus, indem die Beratung und Unterstützung für alle Beteiligten gestärkt wird (§§ 37 und 37a SGB VIII-E).

Die leiblichen Eltern geraten damit stärker in den Blick als bislang und werden damit der Rolle gerecht, die sie weiterhin für das Leben der Pflegekinder besitzen. Erstmalig erhalten Eltern unabhängig von der Personensorge­berechtigung einen eigenen Rechtsanspruch, was vom Kompetenzzentrum Pflegekinder ausdrücklich befürwortet wird.

Uneingeschränkter individueller Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche

Es werden auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen gestärkt, die nun einen uneingeschränkten individuellen Beratungsanspruch erhalten und sich darüber hinaus mit ihren Anliegen an eine einzurichtende Ombudsstelle (leider nur als Kann-Leistung) wenden können (§§ 8 Abs. 3 und 9a SGB VIII-E).

Perspektivklärung im Rahmen der Hilfeplanung

Wird die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie erforderlich, ist es Aufgabe der Sozialen Dienste, gemeinsam mit den Beteiligten die Perspektiven der Hilfe zu klären. Dabei handelt es sich um einen Prozess, der dokumentiert werden muss. So verstanden begrüßt das Kompetenzzentrum Pflegekinder die Vorgaben zur Perspektivklärung im Rahmen der Hilfeplanung (§36a SGB VIII-E). Um denjenigen Pflegekindern, die ihren neuen Lebensmittelpunkt in einer Pflegefamilie gefunden haben, Sicherheit zu geben, soll möglich werden, dass – unter der Voraussetzung, dass eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der leiblichen Familie trotz entsprechender Beratung und Unterstützung in einem vertretbaren Zeitrahmen nicht erreicht werden kann –, eine Verbleibensanordnung auch für einen längerfristigen Zeitraum ausgesprochen werden kann. Wichtig ist, dass diese Anordnung wieder aufgehoben werden kann, unter der Voraussetzung, dass die leiblichen Eltern ihr Kind wieder selbst erziehen können und eine Rückkehr dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Unterstützungslücken und finanzielle Engpässe vermeiden

Beides dient dem Bedürfnis des Kindesnach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen (§ 1632 Abs. 4, § 1696 Abs. 3, § 1697a Abs. 2 BGB-E). Mit Blick auf die Careleaver aus der stationären Jugendhilfe, aber auch etwa Pflegekinder mit Behinderungen, für die leider noch keine inklusive Lösung erreicht werden konnte, wird eine rechtzeitige Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger rechtlich geregelt. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass Unterstützungslücken und finanzielle Engpässe vermieden werden (§ 36b SGB VIII-E).

Reduzierung des Kostenbeitrags für junge Menschen und geregelte Leistungsvereinbarungen

Begrüßt werden außerdem die Reduzierung des Kostenbeitrags für junge Menschen (§ 94 Abs. 6 SGB VIII-E) und die Regelung der Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern in der Pflegekinderhilfe (§ 78 Abs. 2 SGB VIII-E). Am 23.05.2017 wurde von den Fachausschüssen des Bundesrates empfohlen, in § 41 SGB VIII das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen. Es ist in der Fachwelt unbestritten, dass junge Erwachsene, die auf Grund ihrer individuellen Situation noch Hilfe für die Entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit benötigen, diese auch bekommen müssen.

Es ist daher unbedingt notwendig, den § 41 SGB VIII zu stärken und eine längerfristige Nachbetreuung zur Festigung der Lebenssituation der jungen Menschen vorzusehen – und nicht die aktuelle „Soll-Leistung“ auf eine „Kann-Leistung“ herunterzustufen. Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige als Kann-Leistung wird vom Kompetenzzentrum Pflegekinder aus fachlichen Gründen vehement abgelehnt.

Keine Sonderregeln für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Ebenso werden vom Kompetenzzentrum Pflegekinder mit Leistungseinschränkungen verbundene Sonderregelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abgelehnt.

Es kann festgehalten werden, dass das KJSG in der Fassung des Regierungsentwurfs nach kleineren Korrekturen eine gute Ausgangslage für die fachliche Debatte und Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe bietet und mit Blick auf die Pflegekinderhilfe eine deutliche Verbesserung der Situation der Kinder, der Pflegeeltern und insbesondere der leiblichen Eltern bedeutet.

Quelle: Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V. vom 03.06.2017

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