Gerichtsverfahren
DIJuF zur Reform des Jugendgerichtsgesetzes: Jugendhilfe im Strafverfahren ist Jugendhilfe
Das Bundesjustizministerium hat einen Vorschlag für die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafverfahren vorgelegt. In einer Stellungnahme setzt sich das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. mit den vorgesehenen Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auseinander und betont insbesondere die sozialpädagogischen Ziele der Jugendhilfe – auch im Strafverfahren.
04.02.2019
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 einen Referentenentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafverfahren vorgelegt. Die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten im Strafverfahren (u.a. notwendige Verteidigung, Bestellung eines Pflichtverteidigers, Anwesenheits-, Auskunfts- und Informationsrechte) werden vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) ausdrücklich begrüßt.
Verfahrensgarantien auch für Heranwachsende
Insbesondere ist zu begrüßen, dass § 109 JGG-E eine weitgehende Anwendung der Verfahrensgarantien auch auf Heranwachsende vorsieht, obwohl die Richtlinie nur Kinder, also unter 18jährige, adressiert. Dass sich die jugendliche Entwicklungsphase heutzutage in der Regel über den 18. Geburtstag hinaus erstreckt, ist allgemein anerkannt. Insofern ist es notwendig, angemessen und konsequent, jugendstrafverfahrensrechtliche Prinzipien und Garantien weitgehend auch gegenüber Heranwachsenden zur Anwendung kommen zu lassen.
Zwar zielt der vorliegende Gesetzentwurf vorrangig auf eine Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren, er tangiert aber auch gesetzliche Aufgaben des Jugendamts.
Sozialpädagogische Ziele der Jugendhilfe
Mit Blick auf den insoweit zentralen § 38 JGG-E erinnert das Institut zunächst an die rechtssystematischen Bedenken, die bereits gegenüber § 38 Abs. 2 JGG geäußert wurden: Eine Regelung zu Pflichten der Jugendhilfe im Strafverfahren im Rahmen des JGG als Verfahrensgesetz für das jugendgerichtliche Verfahren erscheint problematisch. Es bestehen aber auch aus fachlichen Gründen Bedenken gegen eine weitere Verankerung von Aufgaben des Jugendamts im JGG:
Jugendhilfe im Strafverfahren ist Jugendhilfe, dh sie verfolgt in erster Linie die Umsetzung sozialpädagogischer Ziele. Während im SGB VIII deshalb auch der Begriff Jugendhilfe im Strafverfahren verwendet wird, hält das JGG-E an der Begrifflichkeit Jugendgerichtshilfe fest. Durch die Erweiterung der Festschreibung von Pflichten der Jugendhilfe im Strafverfahren im JGG wird die eigentliche Funktion der Jugendhilfe im Strafverfahren geschwächt und sie stärker in der Rolle als Helfer für Gericht und Staatsanwaltschaft gesehen.
Die Stellungnahme des DIJuF mit detaillierten Anmerkungen zu den Einzelvorschriften (PDF, 175 KB) findet sich beim Deutschen Institut für Familienrecht e.V.
Der Referententwurf für ein Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (PDF 1,2 MB) steht beim Bundesjustizministerium zur Verfügung.
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V.
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