Kinderschutz

Stickelberger begrüßt Gesetzentwurf-Ankündigung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Justizminister Baden-Württembergs Rainer Stickelberger hat die Ankündigung von Bundesjustizminister Heiko Maas begrüßt, rasch einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern vorzulegen.

19.02.2014

Maas hatte heute erklärt, den strafrechtlichen Schriftenbegriff zu ändern. „Bislang hängt es zum Teil von technischen Fragen ab, ob sich Pädophile strafbar machen, wenn sie im Internet auf Kinder einwirken, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen“, sagte Stickelberger: „Nach der Richtlinie soll jede einschlägige Kontaktaufnahme mittels Informations- und Kommunikationstechnologie unter Strafe gestellt werden.“

Auf Initiative Baden-Württembergs hin hatten die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bereits im Juni vorigen Jahres mehrheitlich einen Beschluss gefasst, der die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Ziel hatte. Die frühere Bundesregierung hatte das Vorhaben jedoch nicht mehr fristgerecht umgesetzt. „Es ist gut und wichtig, dass der Bundesjustizminister die Sache nun weiter vorantreibt“, stellte Stickelberger fest.

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Nach geltendem Recht ist es strafbar, auf ein Kind „durch Schriften“ einzuwirken, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Da die sogenannte Internettelefonie unter Umständen über einen Datenspeicher abgewickelt wird und Datenspeicher als Schriften gelten, fällt die Kommunikation mit dem Kind möglicherweise unter die entsprechende Strafnorm (§ 176 Absatz 4 Nummer 3 Strafgesetzbuch). Bei der klassischen Telefonie ist dies nicht der Fall.

Die EU-Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie verlangt die Strafbarkeit der Kontaktaufnahme mittels „Informations- und Kommunikationstechnik“ - unabhängig von der eingesetzten Technik. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie ist am 18. Dezember 2013 abgelaufen.

Artikel 6 der EU-Richtlinie lautet:

Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Ein Erwachsener, der einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes zu erhalten, strafbar ist.

§ 176 des Strafgesetzbuches lautet aktuell:

Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Ein Erwachsener, der einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes zu erhalten, strafbar ist.
§ 176 des Strafgesetzbuches lautet aktuell:

Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg vom 18.02.2014

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