Kinderschutz

Schutz vor Kindesmisshandlung verbessern: Datenbank RISKID startet bundesweit

Nach § 203 StGB (Schweigepflichtparagraph) ist es Ärzten, die Kinder behandeln, grundsätzlich nicht gestattet, sich ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten (und möglicherweise Täter) über Verdachtsfälle von Kindesmisshandlung gegenseitig zu informieren, d.h. Befunde und Diagnosen auszutauschen. Beim neuen RISKID-Konzept (Risiko Kinder Informationssystem Deutschland) verbleiben die gewonnenen zusätzlichen Informationen innerhalb der nach § 203 StGB der Verschwiegenheit unterliegenden Berufsgruppe der Ärzte.

15.12.2010

Ärzte verfügen oft über Anhaltspunkte, die auf Kindesmisshandlung schließen lassen könnten. Hierzu gehört z.B. die Feststellung von Hämatomen/Verletzungen und speziellen Knochenbrüchen unterschiedlichen Entstehungsalters, ohne dass die Entstehung (Kind ist vom Tisch gefallen?) von den Eltern plausibel geschildert wird. 

Die lediglich nicht plausible Erklärung einer Kindesverletzung ist noch nicht geeignet, dieses bei einer Jugend- und Familienbehörde oder der Polizei anzuzeigen. 

"Ein innerärztlicher Austausch solcher Informationen verbessert die Diagnosemöglichkeit der behandelnden Ärzte, stellt das sogenannte "Ärztehopping" fest und kann eine mögliche weitere Kindesmisshandlung verhindern", unterstützt der BDK-Bundesvorsitzende Klaus Jansen die Einrichtung der bundesweiten Datenbank RISKID. 

"Gegenseitige Information zwischen den Ärzten, die ein Kind behandeln, muss bei Verdacht auf Kindesmisshandlung aber auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich sein, damit die Diagnose Kindesmisshandlung möglichst schnell gesichert oder auch ausgeschlossen werden kann", ist die noch weitergehende Forderung des BDK-Bundesvorsitzenden Klaus Jansen, der diese Möglichkeit im neuen Kinderschutzgesetz geregelt haben möchte.

 Quelle: Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)

Back to Top