Flucht und Migration
Schutzkonzepte für LSBTI-Geflüchtete im Asylverfahren
Um die Situation von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Flüchtlingen geht es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag. Wie die Bundesregierung darin ausführt, gewährleistet sie die Rechte solcher Geflüchteter auch im Asylverfahren.
14.06.2019
Fragen nach der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität seien gleichwohl höchstpersönlicher Natur, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/10733; PDF, 282KB). Die Identifizierung von besonderen Vulnerabilitäten dürfe nicht dazu führen, dass die sexuelle oder geschlechtliche Orientierung zwangsweise gegenüber einzelnen Antragstellenden thematisiert wird. Entscheidend könne dies nur sein, wenn Betroffene selbst freiwillig hierüber Angaben machen und die Angaben Verfahrensrelevanz haben.
Implementiertes Schutzkonzept im Asylverfahren
Seit 2015 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) den Angaben zufolge ein Konzept zur Identifizierung schutzbedürftiger Personen im Asylverfahren implementiert. Das Konzept diene der Identifizierung besonderer Bedürfnisse während des gesamten Asylverfahrens durch alle Mitarbeitende des Bamf, die in Kontakt zu Antragstellern treten. Mitarbeitende, die Asylanträge von vulnerablen Gruppen bearbeiten, seien entweder besonders geschulte Sonderbeauftragte oder aber gehalten, einen solchen in die Fallbearbeitung einzubeziehen.
Frühe Aufklärung über entscheidungsrelevante Vulnerabilität
„Seit August 2018 pilotiert das Bundesamt eine Asylverfahrensberatung (AVB) in mittlerweile zwölf Anker- und funktionsgleichen Einrichtungen“, heißt es in der Antwort weiter. Das pilotierte Modell umfasse eine zweistufige AVB, „bestehend aus einer allgemeinen Asylverfahrensinformation (Stufe 1) mit Gruppengesprächen für alle Asylsuchenden bereits vor Antragstellung und, darauf aufbauend, einer individuellen Asylverfahrensberatung (Stufe 2) in Einzelgesprächen für Asylsuchende während des Behördenverfahrens“. Schon im Rahmen des allgemeinen Gruppengespräches erfolge der Hinweis, „ dass die Zugehörigkeit zu einer lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Gruppe eine verfahrens- beziehungsweise entscheidungsrelevante Vulnerabilität darstellen kann, und dass eine solche Zugehörigkeit bei der Antragstellung, spätestens jedoch bei der Anhörung vorgetragen werden kann".
Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 680 vom 13.06.2019
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