Flucht und Migration
EuGH zum Familiennachzug: Minderjährige bleiben Minderjährige
Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung. Das stehe auch nicht im Ermessen der Mitgliedsstaaten, so der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 12. April 2018.
19.04.2018
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält (Urteil in der Rechtssache A und S ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-550/16). Ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d. h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.
Eine Minderjährige mit eritreischer Staatsangehörigkeit, die unbegleitet in die Niederlande eingereist war, stellte am 26. Februar 2014 einen Asylantrag. Sie wurde am 2. Juni 2014 volljährig. Am 21. Oktober 2014 erteilte der niederländische Staatssekretär ihr einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel für Asylberechtigte, der auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags zurückwirkte. Am 23. Dezember 2014 stellte eine niederländische Organisation, die sich um Flüchtlinge kümmert (VluchtelingenWerk Midden-Nederland), einen Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Aufenthaltstitels für die Eltern der Minderjährigen (A und S) und für ihre drei minderjährigen Brüder im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen. Mit Entscheidung vom 27. Mai 2015 lehnte der Staatssekretär diesen Antrag mit der Begründung ab, die Tochter von A und S sei zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen.
Gegen diese Ablehnung gehen A und S vor. Sie sind der Auffassung, dass es für die Frage, ob jemand ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne der Richtlinie über die Familienzusammenführung sei, auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem er in den Mitgliedstaat einreise. Nach Ansicht des Staatssekretärs ist dafür der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung maßgeblich.
Die mit der Rechtssache befasste Rechtbank Den Haag (Gericht von Den Haag, Niederlande) hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Recht auf Familienzusammenführung
In seinem heutigen Urteil stuft der Gerichtshof Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung ihres Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt sind, während des Asylverfahrens volljährig werden und denen später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjährige“ ein.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Richtlinie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen haben und sie daran hindern, dort ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Insbesondere haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein Recht auf eine Familienzusammenführung, das nicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist.
Kein Ermessen der Mitgliedsstaaten
Die Richtlinie regelt zwar nicht ausdrücklich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das spezielle Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen zu können, doch kann die Bestimmung dieses Zeitpunkts nach Ansicht des Gerichtshofs nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Zur Beantwortung der Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung des Alters eines Flüchtlings letztlich abzustellen ist, damit er als Minderjähriger anzusehen ist und folglich das spezielle Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann, prüft der Gerichtshof im Einzelnen den Wortlaut, die Struktur und das Ziel der Richtlinie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts.
Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung
Der Gerichtshof stellt fest, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung in Frage gestellt würde, wenn es davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde. Dies liefe nicht nur dem Ziel dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und dabei Flüchtlinge (insbesondere unbegleitete Minderjährige) besonders zu schützen, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider.
- Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass zwei unbegleitete Minderjährige gleichen Alters, die ihren Antrag auf internationalen Schutz zum gleichen Zeitpunkt stellen, je nach der Bearbeitungsdauer ihrer Anträge unterschiedlich behandelt werden könnten.
- Sie hätte ferner zur Folge, dass es für einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, völlig unvorhersehbar wäre, ob er das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern in Anspruch nehmen können wird, was die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.
Im Gegensatz dazu ermöglicht es das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, die gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen (wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung).
In einer solchen Situation muss jedoch der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, und zwar grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Webseite des EuGH veröffentlicht.
Quelle: Europäischer Gerischtshof vom 12.04.2018
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