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Fonds "Heimerziehung in der DDR" gewährt ab September wieder Leistungen
Ehemalige Heimkinder aus der DDR können ab 1. September wieder Leistungen aus dem Fonds "Heimerziehung in der DDR" erhalten. Nachdem der Bund und die ostdeutschen Länder die Aufstockung des Fonds im Juni und Juli beschlossen hatten, hat der Lenkungsausschuss Ende August überarbeitete Umsetzungsregeln in Kraft gesetzt und damit den Weg für neue Leistungsvereinbarungen frei gemacht.
29.08.2014
xBundesfamilienministerin Manuela Schwesig betonte, dass damit das Versprechen an die ehemaligen Heimkinder eingehalten wird: "Es bleibt dabei: Niemand wird allein gelassen. Wer in Heimen der DDR Leid und Unrecht erlebt hat und bis heute unter den Folgen leidet, kann die Hilfen des Fonds bis 2017 in Anspruch nehmen. Niemand wird schlechter gestellt, nur weil sie oder er nicht zu den Ersten gehörte, die sich beim Fonds gemeldet haben."
Die Modifizierung der Umsetzungsregeln war notwendig, um die Vorgaben der Errichter des Fonds für die Aufstockung umzusetzen: die bestehenden Leistungsleitlinien beizubehalten und sicherzustellen, dass die Leistungen zielgenau dort helfen, wo sie gebraucht werden. Um eine Gleichbehandlung der Betroffenen in Ost- und Westdeutschland sicherzustellen, werden diese Regeln zeitgleich auch für den Fonds "Heimerziehung West" in Kraft gesetzt.
Ministerin Schwesig appellierte zugleich an die Betroffenen aus der ehemaligen DDR, sich rechtzeitig bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle zu melden: "Mit der Aufstockung des Fonds bieten wir Betroffenen eine neue Chance, sich zu melden und ihre Ansprüche zu wahren. Um Planungssicherheit für die Aufstockung zu haben und gewährleisten zu können, dass alle registrierten Betroffenen auch berücksichtigt werden können, haben wir eine Anmeldefrist zum 30. September 2014 eingeführt. Ich bitte daher alle ehemaligen Heimkinder aus der DDR, die Leistungen des Fonds in Anspruch nehmen möchten, sich rechtzeitig bei ihrer Anlauf- und Beratungsstelle zu melden."
Für die Anmeldung genügt eine formlose schriftliche Nachricht (E-Mail, Brief oder Postkarte) an die zuständige Anlauf- und Beratungsstelle. Man kann sich auch telefonisch oder persönlich anmelden. Zuständig ist die Anlauf- und Beratungsstelle des Bundeslandes, in dem die Betroffenen ihren aktuellen Wohnsitz haben. Ausnahme: Betroffene, die in den alten Bundesländern wohnen, wenden sich an die Anlauf- und Beratungsstelle des Bundeslandes, in dem die erste einweisende Behörde (Jugendamt) lag.
Weitere Informationen gibt es unter www.fonds-heimerziehung.de.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.08.2014
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