Brandenbrug

Schutz und Rechte von Kindern und Jugendlichen

Die Rechte von Brandenburgs Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden deutlich ausgeweitet und in einem Gesetz gebündelt. Das Kabinett hat dafür das erste Kinder- und Jugendgesetz für das Land beschlossen. Es regelt unter anderem die umfassende Pflicht zu Schutzkonzepten und die Förderung von Netzwerken zum Kinderschutz.

19.03.2024

Jugendminister Steffen Freiberg:

„Das Kinder- und Jugendgesetz ist Ergebnis eines großen und großartigen Beteiligungsprozesses. Insgesamt 1.000 junge Brandenburger*innen haben mitgeschrieben, um ihre Rechte zu stärken. Ich danke allen, die sich beteiligt haben. Gemeinsam haben wir ein Grundgesetz für die Kinder- und Jugendhilfe in Brandenburg vorgelegt. Wir stärken damit Mitbestimmung, Kindeswohl und gesellschaftliche Gleichberechtigung. Gleichzeitig bekommen Träger der Jugendhilfe mehr Rechtssicherheit. Und wir verankern gesetzlich die Landes-Kinder- und Jugendbeauftragte, den Landespräventions- und den Familienbeirat. Brandenburg war noch nie so kinder- und jugendfreundlich wie heute. Diese Vorreiterrolle baut das Land weiter aus.“

Landes-Kinder- und Jugendbeauftragte Katrin Krumrey:

„Erstmals wurde ein Gesetz nicht nur für, sondern auch mit Kindern und Jugendlichen erarbeitet. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft umfangreiche Ansprüche auf Beteiligung. Für die Kommunen gilt weiterhin § 18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Gegenüber zuständigen Stellen haben Kinder- und Jugendliche nunmehr einen Anspruch auf Beteiligung, soweit ihre spezifischen Interessen betroffen sind. In den Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung macht das Gesetz den Weg frei, damit hier künftig altersabgestufte, aber ansonsten einheitliche Taschengelder an Kinder und Jugendliche ausgezahlt werden können. Damit werden zwei klare Forderungen von jungen Menschen erfüllt.“

Stärkung der Vertretungsgremien

Im Land Brandenburg wurde bereits im Oktober 2021 eine unabhängig tätige Kinder- und Jugendbeauftragte zur Wahrnehmung der Belange von Kindern und Jugendlichen eingesetzt. Das Land Brandenburg gehört damit zu den wenigen Ländern in Deutschland, die eine solche Beauftragte haben. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Position werden mit dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG) gesetzlich verankert.

Bündelung in einem Gesetz

Das BbgKJG wird umfassend sein, da es wesentliche Rechtsvorschriften bündeln wird.  So trat am 10. Juni 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes (KJSG) in Kraft. Mit ihm wurden rund 300 Änderungen an Vorschriften im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vorgenommen. Dies betrifft den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, die Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen, die Prävention vor Ort und die bessere Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Diese Vorgaben werden nun in Landesrecht umgesetzt.

Darüber hinaus besteht Reformbedarf: Bisher regelt das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in Brandenburg alle wesentlichen landesrechtlichen Umsetzungsregelungen außerhalb des Kindertagesstättengesetzes. Diverse Änderungen von Gesetzen, die damit in Verbindung stehen, machen eine Überarbeitung erforderlich.

Ein weiterer Auftrag ergibt sich aus dem Koalitionsvertrag: die Stärkung von Kinder- und Jugendbeteiligung und des Kinder- und Jugendschutzes. Diese Ziele werden mit dem BbgKJG nun festgeschrieben.

Finanzielle Mehrbelastungen, die sich aus der neuen Gesetzeslage ergeben, federt das Land Brandenburg ab. Bereits für die Jahre 2021 bis 2023 waren dafür 14 Millionen Euro im Landeshaushalt eingestellt. Für das Jahr 2024 sieht der Landesetat 9,6 Millionen Euro vor. Damit unterstreicht Brandenburg, dass das Land die Selbstbestimmung und die Selbstvertretung von Kindern und Jugendlichen fördert und damit den Kinder- und Jugendschutz stärkt. Wesentliche Inhalte des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes sind:

  • Stärkung der Rechte junger Menschen und Familien (§§ 9 ff): Insbesondere Informations-, Anhörungs-, Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihrer Familien zum Beispiel gegenüber Jugendämtern werden gesetzlich festgeschrieben.
  • Ausweitung Kinder- und Jugendbeteiligung (§§ 11 ff): Bereits jetzt regelt § 18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung die Beteiligungsrechte bei kommunalen Angelegenheiten. Das BbgKJG wird darüber hinaus nun jungen Brandenburger*innen ein Anspruchsrecht auf Beteiligung gegenüber zuständigen staatlichen Stellen auch auf Landesebene einräumen, wenn ihre spezifischen Interessen betroffen sind.
  • Mehr Kinder- und Jugendschutz (§§ 14 ff): Mit dem BbgKJG wird ein wichtiges Ziel aus dem Koalitionsvertrag erreicht. Überall, wo mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, müssen künftig Schutzkonzepte aufgestellt werden – etwa auch in Schulen und Organisationen. Erstmals wird auch der Kinder- und Jugendmedienschutz gesetzlich geregelt.
  • Erweiterte Gewährleistung ortsnaher Ombudsstellen (§§ 42 ff): Alle Leistungsberechtigten – also junge Menschen und ihre Familien – können künftig bei Streitfällen mit Trägern der Jugendhilfe (Jugendeinrichtungen, Kitas) Ombudsstellen anrufen. Die vom Land einzurichtenden Stellen werden Beratung und Unterstützung anbieten.
  • Inklusion ermöglichen und verwirklichen (§§ 46 ff): Alle Angebote der Jugendhilfe sollen für alle jungen Menschen soweit als möglich gleichermaßen zugänglich werden – von der Kita über die Hilfen zur Erziehung bis zur Jugendarbeit. Landkreise sollen die Möglichkeit haben, Leistungen nach SGB VIII und SGB IX aus einer Hand anzubieten.
  • Rechtssicherheit und -klarheit für freie Träger der Jugendhilfe (§§ 131 ff): Festgeschrieben werden die Mitwirkungsrechte für Träger sowie Erlaubnisverfahren und die Anerkennung als freie Träger. Ebenso werden Selbstorganisationen gesetzlich im BbgKJG beschrieben.
  • Verankerung der Schulsozialarbeit als Jugendsozialarbeit in Schulen (§§ 91 ff): Das BbgKJG schafft Rechtsklarheit. Bei der Schulsozialarbeit handelt es sich um eine Aufgabe innerhalb der Jugendhilfeleistung, es ist keine schulische Verantwortung. Dazu wird auch die Bedarfsfeststellung geregelt.
  • Stärkere Beteiligung und Mitwirkung der Verbände (§ 110): Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss bekommt mit dem BbgKJG Beschlussrechte. Bisher ist es lediglich ein beratendes Gremium.
  • Vorgehen gegen extremistische Aktivitäten (§ 16, § 25): Ähnlich wie es das Schulgesetz für Schulen regelt, erhalten Einrichtungen der Jugendhilfe einen klaren Rahmen und festgelegte Möglichkeiten, um auf extremistische Aussagen, Haltungen und Handlungen angemessen und altersgerecht reagieren zu können.

Weitere Informationen

MBJS-Themenseite Kinder- und Jugendgesetz

Quelle: Land Brandenburg vom 06.03.2024

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