Soziale Inklusion

Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen

Wohnraum

Obdachlos ist eine Person, die unfreiwillig ohne Unterkunft ist, oder ihr der unmittelbare Verlust einer Unterkunft droht. Das gilt auch, wenn die Unterkunft keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder wenn die Benutzung der Unterkunft mit akuten gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. In diesem Fall hat ein Obdachloser einen Anspruch auf Unterbringung durch die Gemeinde. Geregelt ist dies in einigen Bundesländern in einem Sicherheits- und Ordnungsgesetz.

Für Hilfen in der Einrichtung nach § 67 SGB XII, Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, ist die Kommune zuständig, in der der Obdachlose seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder zwei Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung hatte. Wenn ein Obdachloser die Kommune verlässt und umherzieht, verliert er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Dann wird für die Hilfegewährung das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Die Ansprechpartner/-innen der Kommunen für Obdachlose sind regional bei verschiedenen Ämtern angesiedelt (beim Sozialamt, beim Wohnungsamt, beim Ordnungsamt, für Jugendliche beim Jugendamt, beim kommunalen sozialen Dienst). In einigen Städten gibt es auch spezielle Fachdienste für die Unterbringung von Wohnungslosen. Die Unterbringung erfolgt in aller Regel in Sammelunterkünften. Häufig gibt es spezielle Unterkunftsmöglichkeiten für Mädchen und junge Frauen, in manchen Städten auch für Jugendliche (Notschlafstellen). Darüber hinaus gibt es vielfältige Angebote von Trägern, vor allem Trägern der freien Wohlfahrtspflege.

Obdachlose Jugendliche - Inobhutnahme

Die Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder auf Initiative Anderer, etwa von der Polizei oder von Erzieher(inne)n, in Obhut. Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist im Sozialgesetzbuch, Buch VIII § 42 geregelt. Die Unterbringung erfolgt in einer Jugendschutzstelle oder in einer Bereitschaftspflegefamilie. Sie kann auch in einer anderen betreuten Wohnform oder in einzelnen Fällen auch in einem Heim erfolgen. Das Jugendamt hat darüber hinaus die Aufgabe, die Situation, die zu der Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit der oder dem Betroffenen zu klären und wenn möglich zu lösen.

Jugendschutzstellen

Jugendschutzstellen nehmen rund um die Uhr Jugendliche auf, die sich in einer akuten persönlichen Krise befinden und deren Rückkehr in die Familie, Pflegefamilie, Heim oder eine andere Einrichtung der Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht möglich oder aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll ist. Jugendschutzstellen befinden sich in der Regel in öffentlicher Trägerschaft, z.B. der Gemeinde. Die Inobhutnahme erfolgt meist für kurze Zeit, bis eine andere, längerfristige Lösung gefunden ist. Über die Dauer entscheidet das Vormundschaftsgericht einvernehmlich mit den Eltern und dem Kind. Liegt eine Gefährdung des Wohles des Kindes vor, entscheidet das Vormundschaftsgericht alleine über Dauer und Vorgehen, auch gegen den Willen der Eltern.

Inobhutnahme versus Notschlafstellen

Von der Inobhutnahme zu unterscheiden sind die Notschlafstellen. Diese sind Anlaufstellen für Jugendliche und junge Volljährige. Sie werden in teilbetreuten Wohngruppen der Notschlafstelle untergebracht und nach Abklärung des Jugendhilfebedarfs in weiterführende Hilfeformen oder in die Selbständigkeit begleitet. Dazu kann auch eine eigene Wohnung gehören. Das Jugendamt ist verpflichtet, verschiedene Möglichkeiten der Hilfe zu prüfen. Kann das Jugendamt selbst keine Hilfsmöglichkeiten bereitstellen, muss es das hilfesuchende Kind, den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen an andere Beratungsstellen oder aber an andere Institutionen weitervermitteln. Zu den möglichen Maßnahmen kann auch die Finanzierung eines eigenen Zimmers oder einer eigenen Wohnung gehören, um dem jungen Erwachsenen ein anderes soziales Umfeld und z.B. einen Schul- oder Ausbildungsplatz zu ermöglichen.

Wohnheime

Wohnheime dienen dem Training für einen Ausstieg aus der Wohnungslosigkeit und sind zu unterscheiden von Übernachtungseinrichtungen wie den Notschlafstellen. Eine Unterkunft von Minderjährigen in Wohnheimen für Volljährige ist nicht möglich. Es gibt aber Wohnheime für Jugendliche und junge Erwachsene. Die sogenannten Jugendwohnheime sind oft mit einer Ausbildung verbunden. In vielen Jugendämtern gibt es eine eigene zentrale Stelle, die vor allem in betreute Wohnformen vermittelt. Voraussetzung ist aber immer ein Jugendhilfebedarf und auch der Wunsch nach Jugendhilfe.

Beratungsstellen

Beratungsstellen helfen Jugendlichen, ihre Situation zu verbessern. Sie beraten und helfen einen Ausbildungsplatz, Arbeit oder eine geeignete Schule sowie eine bessere Wohnform zu finden. Die Mitarbeiter/-innen prüfen mögliche Angebote der Jugendhilfe und arbeiten meist eng mit den zuständigen Jugendämtern und Fachdiensten - wie Drogenberatung, Schuldnerberatung, Rechtsberatung und Sozialberatung - zusammen. Jugendliche erhalten Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Behörden, Ämtern und Eltern.

Jugendliche haben keinen finanziellen Rechtsanspruch im engeren Sinne. Häufig springen die Jugendämter vorübergehend als Kostenträger ein. So nehmen die Notunterkünfte für Jugendliche alle jungen Menschen auf, die sich bei ihnen melden. Die Kosten für Unterbringung und die Betreuung durch Sozialarbeiter/-innen werden dann in der Regel von den zuständigen Jugendämtern übernommen. Bewerber/-innen mit eigenem Einkommen müssen sich meist in angemessener Weise an den Gesamtkosten beteiligen.

Auch für junge Erwachsene (ab 18 Jahren) gilt grundsätzlich, dass für sie zumeist das Jugendamt zuständig ist. Bei diesen jungen Erwachsenen besteht zum Teil eine Versorgungslücke, da oft lange gestritten wird, bevor eine Leistung bewilligt wird. In der Regel wird eine Hilfe bis zum Alter von 21 Jahren gewährt, nur in Einzelfällen darüber hinaus bis maximal zum Alter von 27 Jahren. Voraussetzung ist aber, dass die/der Betroffene Hilfe braucht, seine Persönlichkeit zu entwickeln und sein Leben in eigener Verantwortung zu führen.

Mobile Jugendarbeit / Streetwork

Hilfe finden wohnungslose und obdachlose Jugendliche auch bei der Mobilen Jugendarbeit / Streetwork. Diese Angebote gründen sich auf § 11 (Jugendarbeit) und § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit). Sie bietet wohnungslosen und obdachlosen Jugendlichen ganzheitliche Unterstützung, u. a. bei der Bewältigung von Konflikten in der Familie oder Beziehung, bei gesundheitlichen Problemen, Strafverfahren, Gewalterfahrungen, bei Schulproblemen oder bei der Berufsorientierung, Behördenkorrespondenz sowie bei der Wohnraumsuche oder der Verbesserung ihrer Wohnsituation. Die Arbeit wird über die kommunale Jugendförderung, Landesförderung (Kinder- und Jugend(förder)pläne der Länder) sowie privaten Mitteln und Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert.

Jugendwohnen

In den Einrichtungen des Jugendwohnens können Jugendliche zwischen 14 und 27 während ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung unterkommen. Das Angebot ist in der Jugendhilfe verankert und soll junge Menschen während ihrer Ausbildung fördern. Jugendwohnen bietet für mehr als 200.000 Jugendliche pro Jahr Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Begleitung. Die Unterbringungsmöglichkeit kann Jugendliche unterstützen, die für eine Ausbildung den Wohnort wechseln müssen oder deren Elternhaus nicht mehr weiterhelfen kann.

Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert aus dem ESF Plus (Europäischer Sozialfond) von 2022 bis 2027 das Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ und unterstützt Kommunen dabei, Angebote für Jugendliche an der Schwelle zur Selbstständigkeit zu initiieren. Junge Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, können im Rahmen des Modellvorhabens Unterstützung erhalten. Vor allem Careleaver:innen und entkoppelte junge Menschen werden über Institutionsgrenzen und Rechtskreise hinweg begleitet und bei einer stabilen Lebensführung und gesicherten Wohnverhältnissen unterstützt (Case Management). 

Soziale Dienstleistungen

In Deutschland ist die kommunale Kinder- und Jugendhilfe und damit das Jugendamt für die sozialen Belange von Kindern und Jugendlichen zuständig, sofern diese nicht dem Rechtsbereich der Sozialgesetzbücher SGB II und III bzw. weiterer ehe- und familienbezogenen Leistungen unterliegen.

Zu den sozialen Dienstleistungen gehört unter anderem das Wohngeld. Es hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt ab vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Zahl der  zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn der Empfänger über eigenen Wohnraum verfügt. Jedes Kind erhöht die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und damit das Wohngeld. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung in voller Höhe unberücksichtigt. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter zwölf Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch von 600 Euro im Jahr.

Informationen zu weiteren Dienstleistungen und Angeboten gibt es unter Finanzielle Dienstleistungen sowie Inklusive Programme für Jugendliche.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die gesetzlichen Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind Beratung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Beratungsteam mit Jurist(inn)en kann über Rechte bei Diskriminierung oder sexueller Belästigung informieren, Möglichkeiten aufzeigen, ob und wie Rechte – z.B. in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Dienstleistungen – durchgesetzt werden können, eine gütliche Konfliktbeilegung anstreben und wohnortnahe Expert(inn)en nennen. Grundlage für das Angebot ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt für alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

Gesundheitsversorgung

Zum Thema Gesundheitsversorgung gibt es ausführliche Informationen im Youth-Wiki-Kapitel Gesundheit & Wohlbefinden.

Krankenversicherung

In Deutschland gilt die Versicherungspflicht. Junge, minderjährige Menschen sind als Kinder von versicherten Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern in Deutschland über die Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden ärztliche Behandlungen finanziert. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entfällt die Rezeptgebühr (5 Euro).

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung (J1) für Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren. Für Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren gibt es die zusätzliche Vorsorgeuntersuchung J2. Die Kosten dafür übernehmen bislang noch nicht alle Krankenkassen.

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) richtet sich mit ihren Informationen und Materialien zum Thema Kinder- und Jugendgesundheit an Eltern sowie Fachkräfte und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Frühpädagogik und Pädagogik und der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch an die Kinder und Jugendlichen selbst. Die Materialien und Projekte werden aufgrund neuester Forschungsergebnisse entwickelt, sind zielgruppenspezifisch aufbereitet und werden regelmäßig evaluiert und im Bedarfsfall angepasst oder neu entwickelt. Dabei trägt die BZgA mit einem ganzheitlichen und lebensbegleitenden Konzept zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen dem komplexen Zusammenspiel von persönlichen und sozialen Faktoren Rechnung. Die Maßnahmen setzen an den unterschiedlichen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen an. Sie nehmen das individuelle Verhalten ebenso in den Blickwinkel wie die jeweiligen Rahmenbedingungen.

Beratungsstellen

Es gibt in Deutschland ein dichtes Netz von Beratungsstellen für gesundheitliche Fragen von Kindern und Jugendlichen. Die Stellen werden von verschiedenen Stellen getragen, beispielsweise von Wohlfahrtsverbänden, einzelnen Vereinen oder Kommunen. Die Beratungsstellen richten sich in der Regel an die gesamte Bevölkerung; einige sind auf die Beratung von Jugendlichen spezialisiert. Die Beratung ist in der Regel kostenlos.

Bundesweite Telefondienste

Das bundesweite „Kinder- und Jugendtelefon“ bzw. die „Nummer gegen Kummer“ 116111 bietet vertrauliche und kostenlose Beratung bei allen Sorgen und Problemen von Kindern und Jugendlichen und ist montags bis samstags von 14 - 20 Uhr erreichbar. Daneben gibt es eine Beratung im Internet unter www.nummergegenkummer.de. Das Kinder- und Jugendtelefon ist ein Angebot des Nummer gegen Kummer e.V. und wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Deutschen Telekom AG gefördert.

Außerdem ist die „TelefonSeelsorge“ bei Krisensituationen und Problemen mit einer bundesweiten Sonderrufnummer (0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222) rund um die Uhr, kostenlos, anonym, vertraulich erreichbar. Sie bietet auch eine Mail-, Chat- und Face-to-Face-Beratung an. Träger der TelefonSeelsorge sind Vereine der beiden großen Kirchen (Evangelische Konferenz für TelefonSeelsorge und Offene Tür e.V. sowie Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Ehe-, Familien- und Lebensberatung, TelefonSeelsorge und Offene Tür e.V.). Die TelefonSeelsorge wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Deutschen Telekom AG gefördert.

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 116016 täglich rund um die Uhr erreichbar. Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, finden hier Unterstützung. Die Beratung ist anonym und wird in vielen Sprachen angeboten. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt.

Spezielle Beratungsstellen

Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche

Häufig gibt es bei kommunalen Jugendämtern oder gemeinnützigen Trägern Beratungsstellen generell zum Thema Gesundheit, z.B. eine Jugendberatung, ein Kinder- und Jugendtelefon oder Notrufe (z.B. bei Gewalterfahrungen, Hilfe bei Vergewaltigung), Kinderschutzbund.

Suchtberatungsstellen

Suchtberatungsstellen sind Beratungsstellen zu Drogen-, Alkohol-, Medikamenten- und Glücksspielsucht. Ansprechpartner zu Suchthilfeeinrichtungen, Fachstellen für Suchtprävention und Selbsthilfegruppen in den einzelnen Bundesländern sind auch die Landesstellen Sucht. Die Landesstellen sind Anlaufstellen und Dachorganisationen für die in der Suchthilfe und -prävention tätigen Verbände und Einrichtungen in den Bundesländern (außer Mecklenburg-Vorpommern). Sie sind zusammengeschlossen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesstellen für Suchtfragen.

Beratungsstellen rund um HIV/Aids und andere sexuell übertragbare Infektionen (STI)

Diese Beratungsstellen beraten Betroffene, Angehörige, Freunde, Arbeitskolleginnen und Kollegen, Lehrer/-innen, Erzieher/-innen, die im persönlichen Kontakt mit Infizierten und Aidskranken Fragen haben, Prostituierte und Freier sowie alle, die Fragen zu anderen Geschlechtskrankheiten haben. Die Beratungen betreffen Fragen der Prophylaxe ebenso wie Testmöglichkeiten und Aufklärung über gesundheitliche, persönliche, berufliche und administrative Fragen rund um HIV und Aids. Gesundheitsämter bieten den Test kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr und häufig auch Beratung an. Daneben steht eine Telefon- und Internetberatung der BZgA zu HIV und Aids zur Verfügung.

„Gib Aids keine Chance“ war eine Kampagne zur Prävention von HIV/Aids, die vor allem Appelle zur Kondomnutzung kommunizierte. Die Kampagne erhielt nach fast 30 Jahren eine neue Dachmarke und heißt seit 2016 „Liebesleben“. Während „Gib AIDS keine Chance“ klar auf HIV/Aids fokussiert war, zielt die neue Kampagne auf weitere sexuell übertragbare Infektionen (STI) und neue Zielgruppen, unter anderem Jugendliche.

Beratungsstellen zu Sexualität, Partnerschaft und Verhütung

Anerkannte Beratungsstellen zum Thema Sexualität, Partnerschaft und Verhütung existieren in den meisten größeren Städten. Auch die Gesundheitsämter bieten häufig zu diesem Thema Beratung an. Zusätzlich gibt es in den meisten größeren Städten in Deutschland noch andere Beratungsstellen, die regional unterschiedlich sind, unter anderem das Jugendamt. Die Beratungsstellen stehen auch Kindern und Jugendlichen offen. Hilfestellen bei Problemen, u.a. mit Gewalt, leisten Mädchenzentren, Mädchenhäuser bzw. Frauenzentren, Frauenberatung, Frauennotrufe, Frauenhäuser sowie Schwangerschaftsberatung bzw. Schwangerschaftskonfliktberatung.

Schwangerschaftsberatungsstellen

Die staatlich anerkannten und staatlich geförderten Stellen für Schwangerschaftsberatung informieren und beraten kostenlos und auf Wunsch auch anonym zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt, Sexualität, Verhütung und ungewollte Kinderlosigkeit. Die Beraterinnen und Berater verfügen über eine sozialpädagogische, psychologische oder medizinische Ausbildung und erteilen Auskunft über staatliche Leistungen zur Familienförderung, die besonderen Rechte im Arbeitsleben und diagnostische Methoden in der Schwangerschaft. Informiert wird auch über Lösungsmöglichkeiten für Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, über Hilfsmöglichkeiten im Falle eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes sowie über Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Außerdem umfasst das Angebot aktive Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit, der Fortsetzung der Ausbildung sowie einer Nachbetreuung.

Prävention von Missbrauch und Beratung von Missbrauchsopfern

Das Hilfeportal Missbrauch unterstützt Betroffene, ihre Angehörigen und andere Menschen, die sie unterstützen wollen. Eine bundesweite Datenbank zeigt, wo es in der eigenen Region Hilfsangebote gibt. Daneben informiert und berät die telefonische Anlaufstelle - Hilfetelefon Sexueller Missbrauch – unter 0800 2255530, auch anonym.

Die bundesweit existierenden, regional tätigen Vereine „Wildwasser.de“ sind Träger der freien kinder- und Jugendhilfe und bieten sozialpädagogische Hilfsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, sowie Beratung von Freunden und Angehörigen von Betroffenen, Fachpersonal und ehrenamtlich Tätigen.

Beratungsstellen zur Glücksspielsucht

In den Beratungsstellen zu Glücksspielsucht werden Unterstützung und Hilfe zu den Themen Glücksspiel, Suchtberatung und Suchtbehandlung angeboten. Zielgruppen der Beratungsstellen sind suchtgefährdete und suchtkranke Menschen, Familienangehörige, Partnerinnen und Partner sowie andere Personen, die mit suchtgefährdeten oder bereits erkrankten Menschen umgehen.

Das kostenlose Beratungstelefon zur Glücksspielsucht (0800 1372700) der BZgA bietet deutschlandweit anonyme Beratung, Information und emotionale Unterstützung für jeden, der in irgendeiner Form von Problemen mit Glücksspiel betroffen ist. Außerdem gibt es eine Online-Beratung.

Beratung, Selbsthilfe und Therapie bei Essstörungen

Es gibt professionelle und spezialisierte Beratungsstellen für Essstörungen, die sich an anerkannten Leitlinien orientieren und die Betroffene, Angehörige und Freunde sowie Fachleute kostenlos informieren und beraten. Eine Datenbank der BZgA informiert über Adressen von Beratungsstellen für Essstörungen in Deutschland. Daneben gibt es Fachkräfte, die eine Praxis betreiben und Betroffene kostenpflichtig beraten.

Ein anonymes Beratungstelefon (0221 892031) der BZgA steht Betroffenen für Fragen rund um Essstörungen und Adipositas, insbesondere auch in akuten Fällen, zur Verfügung.

Fortbildung für Mitarbeiter/-innen im Bereich der Gesundheitsversorgung

Auf Basis der Kammer- bzw. Heilberufsgesetze der Länder sowie der aufgrund dieser Gesetze von den entsprechenden Kammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden erlassenen Berufs- und Weiterbildungsordnungen sind Ärzte bzw. Personen, die Heilberufe ausüben, verpflichtet, sich fortzubilden. Die Kammern in den einzelnen Bundesländern bieten anerkannte Fortbildungen an. Die Website der Bundesärztekammer ermöglicht eine bundesweite Suche nach Fortbildungen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung bietet Information und Beratung zur ärztlichen Fortbildung.

Das Portal GKV-Netzwerk bietet kostenlose Informationen für Mitarbeiter/-innen von gesetzlichen Krankenkassen, in Kassen-Verbänden und zuständigen Behörden.

Das Internetportal kindergesundheit-info.de bietet als zentrales Informationsmedium für Fachkräfte Informationen rund um die gesunde Entwicklung von Kindern.

Finanzielle Dienstleistungen

Der Staat unterstützt Familien, Kinder und Jugendliche durch verschiedene Zuschüsse und steuerliche Vergünstigungen. Zu den wichtigsten bundesweiten Leistungen zählen das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Kinderzuschlag, der Unterhalt und der UnterhaltsvorschussWohngeldKinderbetreuungskosten und BaföG:

  • Kindergeld: Für alle minderjährigen Kinder wird vom Staat Kindergeld gezahlt. Eltern müssen es schriftlich beantragen. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig geleistet und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Seit 1. Januar 2018 gibt es für das erste und zweite Kind 194 Euro Kindergeld im Monat, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab Geburt und bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Er verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn und solange sich ein Kind in Ausbildung befindet. Arbeitslose Kinder werden bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. Zeitlich unbegrenzt wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
  • Kinderfreibetrag: Anstelle des Kindergeldes kann auch der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen wird. Ob das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge im Einzelfall günstiger sind, prüft das Finanzamt in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
  • Kinderzuschlag: Eltern, die zwar sich selbst, nicht aber ihre Kinder finanzieren können, bekommen für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro pro Monat. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und soll gemeinsam mit dem Wohngeld verhindern, dass Familien mit geringem Einkommen auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Um den Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen Elternpaare über ein Einkommen von mindestens 900 Euro brutto und Alleinerziehende über ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügen (jeweils ohne Kinder- und Wohngeld). Gleichzeitig darf die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten werden. Diese Grenze ergibt sich aus der Summe von pauschalisierten Regelsätzen zur Lebensunterhaltssicherung (Grundbedarf) und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch Einkommen und Vermögen des Kindes werden auf den Kinderzuschlag angerechnet. Zu den Regelleistungen können Leistungen für Mehrbedarfe hinzukommen, z. B. bei einer Behinderung oder bei Schwangerschaft. Neben dem Regelbedarf wird bei der Festlegung der Höchsteinkommensgrenze auch der prozentuale Anteil für Unterkunft und Heizung der Eltern berechnet.
  • Unterhalt: Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt in der Regel den Barunterhalt. Dabei wird zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unterschieden. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Barunterhalt leisten kann oder leistet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Ist das Kind volljährig, kann es sich bis zum vollendeten 21. Lebensjahr vom Jugendamt zu seinem Unterhaltsanspruch beraten und unterstützen lassen.
  • Unterhaltsvorschuss: Bleiben die Unterhaltszahlungen eines Elternteils aus, steht dem andern Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss zu. Das eigene Einkommen des Alleinstehenden spielt hierbei keine Rolle. Der Vorschuss beträgt (ergänzend zum Kindergeld) derzeit (Stand Juli 2019) für Kinder unter sechs Jahren 160 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis einschließlich elf Jahren 212 Euro monatlich und für 12- bis 17-Jährige 282 € monatlich. Für Letztere wird erst seit einer Gesetzesänderung zum 1. Juli 2017 Unterhaltsvorschuss (früher nur bis 12 Jahre) gezahlt.
  • Wohngeld: Siehe Soziale Dienstleistungen
  • Kinderbetreuungskosten: Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können steuerlich abgesetzt werden. Maximal dürfen für jedes Kind bis zum Alter von 14 Jahren 4.000 Euro pro Jahr steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berufstätige Alleinerziehende und berufstätige Paare können die Betreuungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Bei nicht berufstätigen Alleinerziehenden und Paaren, bei denen nur einer berufstätig ist, beschränkt sich der Zeitraum auf das 3. bis 6. Lebensjahr des Kindes (Absetzung als Sonderausgaben). Hier können bis zum 3. Lebensjahr und zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr des Kindes jedoch (unter Umständen) Kosten für haushaltsnahe Kinderbetreuung berücksichtigt werden, die ebenfalls zu einer Steuerermäßigung führen. Bei einem Kind mit einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können die Betreuungskosten nach dem 14. Lebensjahr auch weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
  • BAföG: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt alle jungen Menschen, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation, finanziell dabei, eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. BAföG-Leistungen gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten. Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze. Höchstbetrag derzeit (Juli 2019): 735 Euro pro Monat. Wenn man mit einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt lebt, kann man einen Zuschlag von 130 Euro pro Kind erhalten (§ 14b BAföG). Allgemeine Altersgrenze: 35 Jahre (für Masterstudiengänge). Die Förderung wird für Studierende im Regelfall zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen ausgegeben. Die Hälfte der erhaltenen Förderung ist also zurückzuzahlen, jedoch höchstens 10.000 Euro (Sonderregelungen möglich).

Zur Förderung der Berufsausbildung und Berufsfindung hat jedes Kind und jeder Jugendliche das Recht auf folgende nach dem Sozialgesetzbuch III vorgesehenen Leistungen:

  • Berufsberatung, Berufsorientierung, Arbeitsmarktberatung (§§ 29–34 SGB III),
  • Vermittlung von Arbeitsuchenden und Ausbildungssuchenden (§§ 35–39 SGB III),
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III),
  • Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48 SGB III),
  • Berufseinstiegsbegleitung (§ 49 SGB III),
  • Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (§ 46 SGB III),
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§§ 51–55 SGB III),
  • Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56–72 SGB III),
  • Zuschüsse zur Berufsausbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III),
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 75 SGB III),
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung (§ 76 SGB III),
  • Gründungszuschuss (§§ 93–94 SGB III),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112–116 SGB III) sowie
  • Ausbildungsgeld (§§ 122–126 SGB III).

Behinderte Menschen haben das Recht der Rehabilitation und Teilhabe, darunter fallen auch Kinder und Jugendliche, sowie das Recht der sozialen Pflegeversicherung, u. a. Leistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen; Integrationsfachdienste beraten und unterstützen arbeitssuchende wie auch bereits beschäftigte Menschen mit Behinderung und deren Arbeitgeber. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung und von Beschäftigten der Werkstätten für Menschen mit Behinderung auf ihrem Weg einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Außerdem informieren und beraten die Informationsfachdienste Arbeitgeber zu allen Fragen im Kontext der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere zum Abbau von Barrieren der unterschiedlichsten Art.

Empfängerinnen und Empfängern von Kinderzuschlag und Wohngeld haben einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das so genannte Bildungspaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Dazu zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Sportverein, Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich).

Kinder sind direkt vor allem vom SGB II betroffen (Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe), Jugendliche im Übergang von der Schule in Ausbildung oder Beruf darüber hinaus vom SGB III. Die daraus resultierenden Maßnahmen dienen der sozialen Integration von Kinder und Jugendlichen.

Ansprüche können nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Hierfür schreibt § 33c SGB I ausdrücklich ein Benachteiligungsverbot fest.

Qualitätssicherung

Im Jahr 2014 wurde eine Gesamtevaluation von zentralen ehe- und familienbezogenen Leistungen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgestellt. Für die Gesamtevaluation wurden folgende zentrale ehe- und familienbezogenen Leistungen betrachtet: Kindergeld und Kinderfreibetrag, Elterngeld, höheres Arbeitslosengeld für Arbeitslose mit Kindern, Sozialgeld für Kinder, Kinderzuschlag, Wohngeld für Haushalte mit Kindern, beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung, relativ ermäßigter Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Eltern mit Kindern im Vergleich zu Kinderlosen, Ehegattensplitting, steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten, Kinderbetreuung, Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende. Zusätzlich wurden die ehe- und familienbezogenen Leistungen in der Alterssicherung untersucht, dies sind die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting sowie die Kinderzulage bei der Riester-Rente. Die Evaluation zeigt, dass die subventionierte Kinderbetreuung und das Elterngeld zu den Leistungen mit den besten Wirkungen gehören. Ohne die öffentlichen Gelder, die in die Kinderbetreuung fließen, wären 100.000 Mütter mit Kindern zwischen einem und drei Jahren nicht erwerbstätig. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Studien tragen zur Weiterentwicklung der Familienleistungen bei und helfen, die Familienleistungen entlang der Bedarfe und Wünsche der Familien auf der Höhe der Zeit zu halten.

Informationen zum Monitor-Bericht zum Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag gibt es in dem Youth-Wiki-Bereich Nationale Untersuchungen mit Informationen zur sozialen Inklusion junger Menschen.

Der Familienreport 2017 berichtet über die aktuellen Entwicklungen von Familien in Deutschland und über Vorhaben, Maßnahmen und Programme der Familienpolitik der Bundesregierung.

Die Bundesregierung hat die Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit (PDF, 3,13 MB) erarbeitet und beschlossen. Die Strategie basiert auf dem Ergebnis der Kinder- und Jugendgesundheitsumfrage (KiGGS-Studie), die das Robert Koch-Institut in den Jahren 2003 bis 2006 durchführte. Darin wurden erstmalig umfassende und repräsentative Daten zur Gesundheit, zum Gesundheitsverhalten und zur Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland erfasst. Erste Ergebnisse der Folgeerhebung, der sogenannten KiGGS-Welle 1 sind in der Broschüre Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland - 2013 (PDF, 3,44 MB) zusammengefasst. Die Bundesregierung bündelt mit der Strategie Kindergesundheit die verschiedenen Initiativen zur Förderung der Kindergesundheit, die weit über das Gesundheitswesen hinaus in alle Bereiche hineinwirken, und initiiert neue Maßnahmen.

Erste Ergebnisse der KiGGS-Welle 2 wurden im Journal of Health Monitoring (Ausgabe 1/2018; PDF, 892 KB) veröffentlicht.

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Dieser Artikel wurde auf www.youthwiki.eu in englischer Sprache erstveröffentlicht. Wir danken für die freundliche Genehmigung der Übernahme.

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