Jugendarbeit

Unterstützung der Jugendarbeit

Politischer und rechtlicher Rahmen

Nach den bundesrechtlichen Regelungen des § 1 SGB VIII soll die Kinder- und Jugendhilfe und damit auch die Jugendarbeit dazu beitragen, das Recht jedes jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ zu verwirklichen. Dabei steht sie im Horizont jener übergreifenden Werte und Prinzipien, die in der Verfassung, dem Grundgesetz, und den Menschenrechten formuliert sind (siehe dazu Youth-Wiki-Kapitel „Jugendpolitik im Allgemeinen: Zielgruppe der Jugendpolitik“). Konkrete Regelungen zur Jugendarbeit sind in den §§ 11 & 12 SGB VIII formuliert. Nach § 11 SGB VIII sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Es besteht somit eine objektive Verpflichtung für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also die Jugendämter, Angebote der Jugendarbeit vorzuhalten bzw. zu finanzieren. Es gibt jedoch keinen subjektiven Rechtsanspruch von Kindern, Jugendlichen oder Familien auf ein solches bzw. ein bestimmtes Angebot.

Als Anbieter von Jugendarbeit unterscheidet das Gesetz (§ 11 (2) SGB VIII) drei Gruppen von Akteuren, dies sind:

  • Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend,
  • Träger der Jugendarbeit,
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Weiter gibt das Gesetz vor, dass die Angebote an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden sollen, sie zur Selbstbestimmung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen sollen. Anders als bei anderen Leistungen der Jugendhilfe wird im Gesetz keine spezielle Zielgruppe genannt, vielmehr richten sich die Angebote der Jugendarbeit – wie bereits im Youth-Wiki-Kapitel „Jugendarbeit: Allgemeiner Rahmen“ ausgeführt - an alle jungen Menschen. Dabei wird im Gesetz explizit darauf hingewiesen, dass Angebote der Jugendarbeit ggf. auch von Personen über 27 Jahren in Anspruch genommen werden können.

Als wesentliche Schwerpunkte der Jugendarbeit benennt das Gesetz:

  • außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  • internationale Jugendarbeit,
  • Kinder- und Jugenderholung,
  • Jugendberatung (§ 11 (3) SGB VIII).

Seit Juni 2021 fordert darüberhinausgehend das Gesetz, dass bei der Ausgestaltung der Angebote „die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden“ soll.

§ 12 SGB VIII enthält Regelungen speziell zur verbandlichen Jugendarbeit. Hier wird der öffentliche Träger der Jugendhilfe dazu verpflichtet, Jugendverbände und Jugendgruppen zu fördern. Zudem werden abermals die Interessen, das Engagement und die Verantwortung der jungen Menschen für die Angebote hervorgehoben.

Zudem gelten zahlreiche weitere Regelungen des SGB VIII, etwa zur Finanzierung, zur Jugendhilfeplanung und Qualitätsentwicklung, zur Inklusion oder zum Schutz von Kindern auch für die Jugendarbeit. Das gleiche gilt für allgemeine Regelungen des Gesetzes zum Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

Die Länder verfügen über eigene (Ausführungs-) Gesetze zur Kinder- und Jugendhilfe, die häufig auch Regelungen zur Jugendarbeit enthalten – etwa zu fachlichen Prinzipien (z.B. Freiwilligkeit), landesspezifischen Schwerpunkten (z.B. Mädchenarbeit), den angestrebten Zielsetzungen (z.B. Toleranz) oder dem Zusammenwirken von hauptberuflichem Personal und Ehrenamtlichen. Zudem haben zahlreiche Länder spezielle Gesetze zur Jugendförderung oder Jugendbildung, mit weitergehenden Regelungen, besonders auch zur Finanzierung der Jugendarbeit. Eine Übersicht zu vielen der relevanten Gesetze ist im Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe zu finden.

Auf der kommunalen Ebene bestimmen schließlich kommunale (Jugendhilfe-)Planungen und Direktiven die Umsetzung der Jugendarbeit. Welche Bedeutung der Jugendarbeit dabei in den einzelnen Kommunen zugemessen wird, ist auch ein Resultat lokaler Traditionen sowie der kommunalpolitischen Kräfteverhältnisse (vgl. Grohs/ Reiter 2017).

Finanzierung

Die Bedeutung der kommunalen Ebene zeigt sich auch darin, dass kommunale öffentliche Mittel die wesentliche Finanzierungsquelle von Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit sind. Der Bildungsfinanzberichterstattung zufolge umfasste die öffentliche Förderung der Jugend- und Jugendverbandsarbeit im Jahr 2020 insgesamt ca. 2,5 Mrd. Euro. Davon wurden 60,8% von den Kommunen erbracht. Von öffentlichen Trägern auf Ebene der Bundesländer stammten 15,4% und von der Bundesebene 23,8% der Mittel (Statistisches Bundesamt 2021). Finanzielle Ressourcen der EU spielen im Feld der Jugendarbeit eine nachrangige Rolle, wobei EU-Mittel teilweise zur Finanzierung von Landes- und Bundesprogrammen genutzt werden (vgl. Pothmann 2011).

Weitere Quellen finanzieller Ressourcen von Einrichtungen und Verbänden sind Spenden von Privatpersonen, Unternehmen und Stiftungen. Zudem erwirtschaften die Organisationen der Jugendarbeit Erlöse aus der Vermietung von Räumen oder Equipment sowie durch Teilnehmerbeiträge oder Eintrittsgelder (z.B. für Ausflugsfahrten und Konzerte). In der Jugendverbandsarbeit stellen zudem die Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder eine wichtige Finanzierungsquelle dar (vgl. Mairhofer 2019).

Die Grundförderung von Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit erfolgt auf der kommunalen Ebene häufig durch die Jugendämter und auf der Grundlage von Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses. Sie hängt daher in hohem Maße von den finanziellen Möglichkeiten der Kommunen und deren Prioritätensetzungen ab (§§ 11, 79 SGB VIII). Eine Förderung der Jugendarbeit durch den Bund erfolgt über den Kinder- und Jugendplan des Bundes. Mittels dieses Finanzierungsinstruments will der Bund übergreifende Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe anregen und fördern. Im Feld der Jugendarbeit werden durch den Kinder- und Jugendplan besonders bundesweite Strukturen von Trägern, Verbänden und Fachorganisationen („Bundeszentrale Infrastruktur“) der Kinder- und Jugendhilfe sowie Bundes-, Modell- und Sondervorhaben, etwa Modellprojekte und deren Evaluation, Fachveranstaltungen oder Angebote des internationalen Jugendaustauschs gefördert. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines differenzierten Antrags- und Abrechnungsverfahrens.

Analog fördern die Länder die offene und verbandliche Jugendarbeit auf der Grundlage von Landesjugendförderplänen. Auch diese haben eine Förderung von verbandlichen Strukturen und Einrichtungen zum Gegenstand. Zudem setzen die Länder über ihre Förderprogramme thematische Schwerpunkte, etwa die Finanzierung von Angeboten für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Auch die Förderung durch die Länder erfolgt in der Regel auf der Grundlage formalisierter Antrags- und Abrechnungsverfahren.

Wesentliches Finanzierungsinstrument sind Zuwendungen. Es handelt sich dabei um eine Form der Förderung, bei der der Verband oder die Einrichtung einen Betrag zur Realisierung ihres Angebots erhält, jedoch die Ausgestaltung und Umsetzung dieses Angebots im Ermessen der Verbände und Einrichtungen liegt. Im Jugendhilferecht sind zahlreiche Anforderungen an Empfänger von Zuwendungen formuliert. Nach § 74 (2) SGB VIII können nur Organisationen gefördert werden, die über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung gewährleisten, gemeinnützige Ziele verfolgen, eine angemessene Eigenleistung erbringen und die Ziele des Grundgesetzes fördern. Diese Regelungen finden auf Ebene der Kommunen, Länder und des Bundes Anwendung. Weiter wird in § 74 SGB VIII für die kommunale Ebene die Jugendhilfeplanung als maßgebliche Basis für Förderentscheidungen benannt. Die Art und Höhe der Förderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Trägers und hat im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erfolgen (§ 74 (3) SGB VIII).

Zusammenarbeit

Eine Kooperation von öffentlichen und freien Trägern sowie hauptamtlichem und ehrenamtlichem Personal ist für die Jugendarbeit in Deutschland konstitutiv.

Innerhalb der Jugendarbeit bestehen darüber hinaus auch Formen der Kooperation von Praxis, Wissenschaft und Politik. Ein Beispiel hierfür ist das Netzwerk interkulturelle Jugendverbandsarbeit und Jugendverbandsarbeitsforschung, dessen Ziel es ist, die interkulturelle / rassismuskritische Öffnung der verbandlichen Jugendarbeit voranzutreiben. Ein anderes Beispiel ist das 2019 gegründete Bundesnetzwerk Kinder- und Jugendarbeit. Ziel des Netzwerks ist es, die verschiedenen Praxisfelder und Themenbereiche der Kinder- und Jugendarbeit auf Bundesebene zu vernetzen und den Fachdiskurs über die Grundlagen der Kinder- und Jugendarbeit zu fördern.

Ein weiteres Beispiel ist das 2021 gegründete Wissenschaftsnetzwerk Kinder- und Jugendarbeit, das die wissenschaftliche Auseinandersetzung und den Austausch zu wissenschaftlichen Entwicklungen in Lehre und Forschung stärken soll.

Zudem kooperieren Einrichtungen der Jugendarbeit mit zahlreichen weiteren Akteuren. Zum einen sind Akteure der Jugendarbeit in unterschiedliche lokale Netzwerke und Gremien (z.B. Stadteilkonferenzen, Präventions- oder Kinderschutznetzwerke) eingebunden. Des Weiteren kooperieren Akteure der Jugendarbeit untereinander und mit verschiedenen weiteren Akteuren des Sozial- und Bildungssektors. Manche Jugendhäuser bieten beispielsweise integrative Angebote in Kooperation mit Trägern der Behindertenhilfe an. Zudem kooperieren zahlreiche Verbände und Einrichtungen der Jugendarbeit mit Schulen bei der Nachmittagsbetreuung bzw. Ganztagsbildung von Schulkindern. Aktuelle Studien zeigen, dass etwa ein Drittel der Einrichtungen der Jugendarbeit in diesem Bereich aktiv ist. Weitere verbreitete Kooperationspartner von Einrichtungen und Verbänden der Jugendarbeit sind etwa die Polizei im Rahmen von Projekten der Kriminalitätsprävention, Institutionen des Gesundheitswesens und Drogenberatungsstellen im Rahmen von Projekten zur Suchtprävention oder aber der Arbeitsverwaltung bei gemeinsamen Angeboten zur Unterstützung des Berufseinstiegs, um nur einige Beispiele zu nennen (siehe dazu Youth-Wiki-Kapitel „Jugendarbeit: Verwaltung und Steuerung von Jugendarbeit“). 

Die verschiedenen, hier nur exemplarisch vorgestellten Formen der Kooperationen können im Einzelfall auf der Grundlage von (formalisierten) Vereinbarungen erfolgen. Konkrete bundesrechtliche Kooperationsvorgaben für die Jugendarbeit existieren jedoch nicht.

Literatur

  • Grohs, Stephan; Reiter, Renate (2017): Vorbeugende Leistungen für Kinder und Jugendliche in Zeiten knapper Kassen. Bleibt noch Raum für Leistungen ohne subjektiven Rechtsanspruch? In: Zeitschrift für Sozialreform 63 (2), S. 187–216
  • Mairhofer, Andreas (2019): Die Finanzierung der offenen Kinder- und Jugendarbeit. In: neue praxis (4), S. 304–330
  • Mairhofer, A. /Peucker, C. /Pluto, L. /van Santen, E. (2022): Herausforderungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Empirische Erkenntnisse. Weinheim, Basel: Beltz
  • Pothmann, Jens (2011): Ausgabenvolumen und Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit. In: EEO Enzyklopädie Erziehungswissenschaften
  • Statistisches Bundesamt (2018a): Bildungsfinanzbericht 2018. Wiesbaden

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Dieser Artikel wurde auf www.youthwiki.eu in englischer Sprache erstveröffentlicht. Wir danken für die freundliche Genehmigung der Übernahme.

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