Kinderrechte
Menschenrechtsinstitut: Kinderrechte uneingeschränkt ins Grundgesetz aufnehmen
Beim Beteiligungsrecht gibt es keinen Verhandlungsspielraum, sagt Claudia Kittel, die Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte. Zum 30. Jahrestag der UN-Kinderrechtskonvention fordert das Institut eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz und legt mehrere Veröffentlichungen zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vor.
19.11.2019
Keinen Verhandlungsspielraum beim Recht auf Beteiligung
„Die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz darf nicht halbherzig erfolgen“, erklärt Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Instituts. „Die Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention müssen uneingeschränkt ins Grundgesetz aufgenommen werden. Auch beim Beteiligungsrecht gibt es keinen Verhandlungsspielraum. Denn das Grundprinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ist untrennbar mit dem Recht des Kindes auf Gehör und Berücksichtigung seiner Meinung verbunden“, so Kittel weiter. Dies habe der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in seinen Allgemeinen Bemerkungen konkretisiert, die die einzelnen Rechte aus der Konvention erläutern.
Der Koalitionsvertrag sieht eine Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz vor. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat angekündigt, noch in diesem Jahr einen Entwurf vorzulegen. „Bei der Erarbeitung eines Formulierungsvorschlages sollte Justizministerin Lambrecht nach dem Vorbild von Artikel 24 der EU-Grundrechte-Charta alle Grundprinzipien aufnehmen. So würde klargestellt, dass Kinder in Deutschland voll und ganz als Rechtssubjekte mit ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit aber auch ihrer eigenen Meinung anerkannt sind“, so Kittel.
Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention übernehmen
Anlässlich des 30. Jahrestags der UN-Kinderechtskonvention veröffentlicht die Monitoring-Stelle eine deutsche Arbeitsübersetzung der Allgemeine Bemerkung Nr. 14 „zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls“ (best interests of the child) nach Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention sowie die sprachlich überarbeitete deutsche Übersetzung der Allgemeine Bemerkung Nr. 12 zum Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes. Beide Übersetzungen sind im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit einer Expert/-innengruppe und mit Unterstützung des Bundesfamilienministeriums entstanden. Zusätzlich erscheint die Information „Das Kindeswohl neu denken“.
Hintergrund
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 mit dem Ziel verabschiedet, Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte zu schützen, sie in ihrer Entwicklung zu fördern und ihnen bei der Einforderung ihrer Rechte mehr Gehör zu verschaffen. In Deutschland gelten die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Rechte von Kindern bereits seit April 1992; anfangs jedoch noch mit Vorbehalten. 2010 hat die Bundesregierung all diese Einschränkungen zurückgenommen. Die Konvention ist damit verbindlich geltendes und unmittelbar anwendbares Recht in Deutschland. Das gleiche gilt auch für die drei bestehenden Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention. Deutschland ist verpflichtet, die in der Konvention und die darin verbrieften Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfielt eine Grundgesetzänderung, um die zentralen Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention in der Verfassung zu verankern.
Die Information „Das Kindeswohl neu denken - Kinderrechtebasierte Ermittlung und Bestimmung des Kindeswohls“ (PDF, 115 KB) steht beim Deutschen Institut für Menschenrechte als Download zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland und zum Staatenberichtsverfahren finden sich ebenfalls dort und unter www.jugendhilfeportal.de/kinderrechte
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. vom 19.11.2019
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