Kinderrechte

Kinderrechtskonvention in Deutschland – Neue Gutachten untersuchen Umsetzung

In Deutschland gibt es erhebliche Defizite bei der Umsetzung der Kernprinzipien der Kinderechtskonvention der Vereinten Nationen. Das ist das Ergebnis zweier Gutachten, die im Auftrag des Bundesfamilienministeriums entstanden sind. Die Ergebnisse sprechen für eine Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz.

04.12.2017

Seit der Ratifikation der VN-Kinderrechtskonvention durch Deutschland im Jahre 1992 wird die Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte ins Grundgesetz diskutiert. Die vorliegenden Gutachten der Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Friederike Wapler analysieren die gegenwärtige Umsetzungspraxis von Gesetzgeber und Rechtsprechung in allen Rechtsgebieten mit kinderrechtlichem Bezug. Bewertet werden zudem gegenwärtig bestehende Regelungsvorschläge zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz. Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland nicht ausreichend umgesetzt werden. Dazu gehören das Kindeswohlprinzip nach Artikel 3 Absatz 1 und das Beteiligungsrecht nach Artikel 12. Daher sehen die Gutachten eine explizite Verankerung dieser Prinzipien im Grundgesetz als verfassungspolitisch sinnvoll an.

Erhebliche Defizite bei der nationalen Umsetzung 

Das <link https: www.bmfsfj.de blob a14378149aa3a881242c5b1a6a2aa941 external-link-new-window von prof. dr. wapler im auftrag des>Gutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland wertet in allen Rechtsgebieten mit direktem oder indirektem kinderrechtlichen Bezug Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und juristische Fachliteratur systematisch aus auf Versäumnisse des Gesetzgebers sowie unterbliebene und fehlerhafte Anwendung bestehender Kernprinzipien der Kinderrechtskonvention (KRK) im Einzelfall insbesondere durch die Rechtsprechung. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass trotz positiver Entwicklungen in einigen Rechtsgebieten immer noch erhebliche Anwendungs- und Umsetzungsdefizite hinsichtlich des Kindeswohlprinzips nach Artikel 3 KRK und des Beteiligungsrechts des Kindes nach Artikel 12 KRK bestehen.

Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz

Das <link https: www.bmfsfj.de blob external-link-new-window kurzgutachten zu kinderrechten im>Gutachten zu Kinderrechten ins Grundgesetz sieht es daher als verfassungspolitisch sinnvoll an, das Kindeswohlprinzip und das Beteiligungsrecht explizit im Grundgesetz zu verankern. Prüfgegenstand war der <link https: www.jugendhilfeportal.de politik kinder-und-jugendpolitik artikel nrw-startet-bundesratsinitiative-fuer-kinderrechte-im-grundgesetz external-link-new-window zur bundesratsinitiative des landes>Gesetzentwurf zur Einführung eines neuen Artikel 6 Absatz 5 GG, den das Bundesland Nordrhein-Westfalen am 22. März 2017 in den Bundesrat eingebracht hat. Das Gutachten sieht in der vorgeschlagenen Formulierung eine mit der Verfassung kompatible, adäquate Umsetzung der Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention.

Geltung der Kinderrechtskonvention in Deutschland

Spätestens seit der Rücknahme des zunächst erklärten Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen im Jahre 2010 besteht kein Zweifel mehr an der vollumfänglichen Geltung der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Sie hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und liegt damit zwar unterhalb des Grundgesetzes, ist aber wegen des Gebots der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes zur Auslegung der Grundrechte heranzuziehen. Deutschland ist als Vertragsstaat nach Artikel 4 KRK verpflichtet, die Rechte der VN-Kinderrechtskonvention umzusetzen.

Weitere <link https: www.bmfsfj.de bmfsfj aktuelles alle-meldungen neue-gutachten-untersuchen-umsetzung-der-kinderrechtskonvention-in-deutschland external-link-new-window mit anlagen und weiteren>Informationen mit beiden Gutachten stehen auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung. 

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 

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