Kinderrechte
Kinder von inhaftierten Eltern – Ausweitung der bundesweiten Videotelefonie erforderlich
Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt, in allen Justizvollzugsanstalten in Deutschland Videotelefonie von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern zu ermöglichen. Inhaftierte Menschen können derzeit keine Besuche in den Justizvollzugsanstalten empfangen. Kontakte nach außen sind nur über Telefon oder Briefe, vereinzelt auch durch Videotelefonie möglich.
27.04.2020
Durch die aktuelle Corona-Krise sind persönliche Besuche in Justizvollzugsanstalten zur Zeit nicht möglich. Hierdurch fällt der ohnehin schon sehr begrenzte aber dennoch für die Kinder wichtige persönliche direkte und regelmäßige Kontakt zu ihren inhaftierten Eltern nunmehr vollständig aus. Dies ist für Kinder jeden Alters, ganz besonders jedoch für jüngere Kinder, ein schwerer Einschnitt und verschärft eine ohnehin schwierige Lebenssituation noch mehr.
Ziele eines familienorientierten Strafvollzugs nachkommen
Angesichts der geltenden Besuchseinschränkungen hat der sächsische Justizvollzug seit 22. April 2020 virtuelle Besuche per Videotelefonie in allen Justizvollzugsanstalten ermöglicht. Verteilt auf zehn Justizvollzugsanstalten wurden 33 Videobesuchsplätze eingerichtet. Begründet wird die Maßnahme unter anderem damit, den Zielen eines familienorientierten Strafvollzugs nachzukommen. Ähnliche Berichte sind auch aus anderen Bundesländern bekannt.
Dies ist eine erste und wichtige Maßnahme, um Kinderrechte zu verwirklichen. Allerdings müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, für beispielsweise kleinere Kinder oder Kinder, für die ein Kontakt zu ihren inhaftierten Eltern über Video nicht möglich ist. Videotelefonie kann zwar dauerhaft kein Ersatz für persönliche Besuche sein, aber sie sollte auch künftig zusätzlich zu persönlichen Besuchen angeboten und nach der Kontaktsperre nicht wieder zurück gebaut werden.
UN-Kinderrechtskonvention auch in Zeiten der Pandemie erfüllen
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie müssen Bund und Länder die Vorgaben aus der UN-Kinderrechtskonvention vollumfänglich erfüllen: Die Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechte gelten uneingeschränkt weiter. Das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Eltern ist in Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verankert. Dieses Recht gilt auch dann, wenn durch staatliches Handeln, wie beispielsweise eine Inhaftierung, dies nur erschwert möglich ist. Das Recht auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child, Artikel 3 UN-KRK), verpflichtet die Vertragsstaaten, so der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, ein besonderes Augenmerk auf die Regelungen zum Umgang von inhaftierten Eltern mit ihren minderjährigen Kindern zu legen.
Die Inhaftierung eines Elternteils ist in jeder Situation eine große Belastung im Leben ihrer Kinder. Der Verlust eines Elternteils durch Inhaftierung kann zu einem traumatisierenden Moment werden. Denn nach der Inhaftierung ist ein direkter Kontakt mit dem inhaftierten Elternteil nur noch sehr begrenzt möglich. Die gesetzlichen Regelungen fallen in den Bundesländern unterschiedlich aus, beispielsweise einmal pro Monat für ein bis vier Stunden – und das häufig unter für Kinder schwierigen Bedingungen.
Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention begleitet seit ihrer Einrichtung Mitte 2015 die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in Deutschland. Sie folgt dabei dem Mandat, die Rechte von Kindern im Sinne der UN-KRK zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland durch sämtliche staatliche Stellen kritisch zu überwachen und zu bewerten. Die Unabhängigkeit der Monitoring-Stelle als Teil des Deutschen Instituts für Menschenrechte e.V. (DIMR) ist durch das DIMR-Gesetz garantiert.
Einen ausführlichen Einblick zur Situation im deutschen Justizvollzug liefert die Analyse Kontakt von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern (PDF 1,6 MB) der Monitoringstelle UN-Kinderrechtskonvention.
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. vom 24.04.2020
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