Kinderrechte

Kinder- und Jugendhilfe in der Radikalisierungsprävention stärken

Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert, die Rolle der Kinder- und Jugendhilfe in der Radikalisierungsprävention bei Kindern zu stärken und bestehende Angebote zur Deradikalisierung fortzuentwickeln. Hintergrund ist die politische Debatte, die bestehende Altersgrenze von 14 Jahren für die Überwachung von Kindern durch den Verfassungsschutz zu streichen. Begründet wird dies mit Einzelfällen radikalisierter Minderjähriger.

05.09.2018

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat jüngst auf das erhebliche Gefährdungspotenzial von Kindern, die in islamistischen Familien in Deutschland aufwachsen, hingewiesen. Im politischen Raum wird schon länger erwogen, die bestehende Altersgrenze von 14 Jahren für die Überwachung und die elektronische Datenverarbeitung und -speicherung durch den Verfassungsschutz ersatzlos zu streichen. Ein Gesetzesentwurf aus Bayern mit entsprechender Ausrichtung liegt dem Bundesrat bereits seit einem Jahr vor. Welche Auswirkungen die Aufhebung der Mindestaltersgrenze auf betroffene Kinder und Jugendliche haben könnte und was aus menschenrechtlicher Sicht daran problematisch wäre, macht die Information „Der Verfassungsschutz und das Recht von Kindern auf Privatsphäre“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte deutlich.

Maßnahmen an den Kinderrechten orientieren 

Die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes sehen gegenwärtig vor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten Minderjähriger erst ab einem Mindestalter von 14 Jahren elektronisch speichern und verarbeiten darf. Bundesweit wird derzeit über die Aufhebung dieser Mindestaltersgrenze diskutiert. Begründet wird diese Forderung mit Einzelfällen radikalisierter Minderjähriger.

Die mögliche Radikalisierung von Kindern stellt Behörden vor neue Herausforderungen, auf die eine angemessene Antwort gefunden werden muss. Aus menschenrechtlicher Perspektive ist es zentral, die erforderlichen Maßnahmen an den Kinderrechten zu orientieren und zudem bestehende Angebote zur Deradikalisierung und zur Radikalisierungsprävention fortzuentwickeln. Die Kinder- und Jugendhilfe muss dafür als zentraler Akteur gestärkt werden, denn ihre Aufgabe ist die Förderung von Kindern in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung. Fälle von radikalisierten Kindern gibt es vor allem, aber nicht nur, im islamistischen Milieu. Betroffene Kinder sollten dabei nicht in erster Linie als potenzielle Täter/-innen behandelt werden, sondern auch als Opfer, die der Hilfe des Staates bedürfen, auch um zu versuchen, sie langfristig zu deradikalisieren. Dazu gehört auch, die Risiken wie auch Ursachen der Radikalisierung weiter zu erforschen.

Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe als zentraler Akteur 

Die Speicherung von Daten von unter 14-Jährigen, die im Begriff sind, schwerwiegende Delikte im Sinne des Artikel-10-Gesetzes zu begehen beziehungsweise zu planen, ist den Verfassungsschutzbehörden gegenwärtig bereits in Papierakten möglich. Eine solche Speicherung – vorausgesetzt, die Eingriffsvoraussetzungen liegen jeweils tatsächlich vor – begegnet angesichts der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter der Allgemeinheit keinen menschenrechtlichen Bedenken und vermeidet mögliche Probleme, die mit einer elektronischen Speicherung einhergehen: Die elektronischen Datenspeicherung der Daten von unter 14-Jährigen entfaltet – etwa durch Übermittlungen im Rahmen von Mitwirkungsanfragen an andere Behörden, ebenso durch Übermittlung an internationale, zwischenstaatliche oder ausländische Stellen – eine Fernwirkung, welche das Recht auf eigenständige Persönlichkeitsentwicklung spürbar beeinträchtigen kann.

Die ersatzlose Streichung der bestehenden Altersgrenze würde darüber hinaus Probleme schaffen, wenn möglicherweise Daten von zu vielen Kindern gespeichert werden, insbesondere wenn unabhängig vom Alter und einer tatsächlichen Radikalisierung gespeichert würde, beispielsweise wenn deren Eltern nach Auffassung der Verfassungsschutzbehörden als "radikalisiert" gelten. Dies würde je unter Umständen gegen das Recht auf Nicht-Diskriminierung aus Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention verstoßen können, eine Diskriminierung die längerfristig Auswirkungen haben kann etwa auf die freie Berufswahl oder auf aufenthaltsrechtliche Entscheidungen.

Elektronische Speicherung von Daten von Kindern ist problematisch

Die Behörden, die mit möglichen radikalisierten Kindern zu tun haben, müssen aus menschenrechtlichen Gründen sorgfältig differenzieren zwischen Kindern, die selbst Radikalisierungstendenzen erkennen lassen und von denen konkrete erhebliche Gefahren ausgehen, und Kindern, die lediglich in einem extremistischen Milieu aufwachsen.

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat 2008 die elektronische Speicherung von Daten von Kindern kritisiert

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat bereits 2008 aus diesen Gründen die elektronische Speicherung von Daten von Kindern in der Datenbank EDVIGE des französischen Inlandsgeheimdienstes kritisiert und Frankreich dazu aufgefordert, sicherzustellen, dass nur Daten von Kindern gespeichert werden, die älter als 13 Jahre und wegen einer Straftat verurteilt worden sind.

Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung

Grundsätzlich ist die Kinder-und Jugendhilfe im präventiven Bereich für diesen Personenkreis zuständig. Die Kinder- und Jugendhilfe ist dem Kindeswohl verpflichtet und verfügt über die entsprechenden Qualifikationen, Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. Daher sollten auch die Radikalisierungsprävention und die Deradikalisierungsarbeit in ihren Händen liegen. Entsprechend ist es sinnvoll, bestehende Kapazitäten und Kompetenzen der Kinder- und Jugendhilfe auszubauen. 

Der Verfassungsschutz hat einen anderen Auftrag als die Kinder- und Jugendhilfe, er verfügt nicht über Kompetenzen zur Förderung junger Menschen und ist rechtlich nicht dazu befugt, gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen vorzunehmen. Die primäre Zuständigkeit des Verfassungsschutzes für mutmaßlich radikalisierte Kinder würde insofern keinen Mehrwert schaffen. Der Verfassungsschutz sollte sich besonders auf die Erwachsenen fokussieren, die die Radikalisierung von Kindern betreiben, sowie der Kinder- und Jugendhilfe beratend zur Seite stehen, sollte diese Expertise zum extremistischen Milieu benötigen. 

Die Publikation „Der Verfassungsschutz und das Recht von Kindern auf Privatsphäre – 
Zur Diskussion um die nachrichtendienstliche Verarbeitung der Daten von unter 14-Jährigen“ (PDF, 74 KB)
steht auf der Webseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum Download zur Verfügung. 

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte 

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