Stellungnahme

Geltende Kinderrechte klarer benennen

Ende Januar 2021 stellte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte vor. Dabei soll Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes um vier Sätze ergänzt werden. Die Monitoring-Stelle der UN-Kinderrechtskonvention weist in ihrer Stellungnahme zum Entwurf auf erhebliche Defizite hin.

24.03.2021

Der Entwurf bleibe hinter internationalen und europarechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich zurück und stehe nicht im Einklang mit den bereits geltenden völkerrechtlichen- und europarechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 12 und Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sowie Artikel 24 Grundrechtecharta (GRC), so die Monitoring-Stelle.

Kindeswohl vorrangig berücksichtigen

Die Monitoring-Stelle kritisiert, in dem Entwurf würden Kinder nicht klar als Träger/-innen von Rechten benannt.

„Eine Errungenschaft der UN-KRK war es, die Rechte des Kindes zu stärken und das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Die im Entwurf vorgesehene Formulierung „angemessene Berücksichtigung“ wird dem Anliegen der UN-KRK nicht gerecht und stellt eine verfassungsrechtlich leere Formulierung dar, da schon aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass jede grund- und menschenrechtliche geschützte Rechtsposition im Rahmen von Abwägungsprozessen angemessen zu berücksichtigen ist.“

Beteiligungsrechte verankern

Weiter kritisiert die Monitoring-Stelle, dass sich auch die Teilhabe- und Beteiligungsrechte, die in der UN-KRK enthalten sind, im Entwurf nicht wieder fänden.

„Dort wird lediglich auf den „verfassungsrechtlichen Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör“ verwiesen. Dieser wird jedoch schon durch Artikel 103 Grundgesetz gewährleistet. Artikel 12 UN-KRK garantiert aber gerade, dass die „Meinung des Kindes in allen das Kind berührende Angelegenheiten zu berücksichtigen“ ist und beschränkt sich somit nicht nur auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.“ (Monitoring-Stelle der UN-Kinderrechtskonvention)

Die Monitoring-Stelle begrüßt grundsätzlich die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf beim aktuellen Gesetzesentwurf. Demnach sei aus kinderrechtlicher Perspektive eine wirkliche Stärkung der Kinderrechte erst dann erreicht, wenn die vier Grundprinzipien der Konvention – Nichtdiskriminierung, Vorrang des Kindeswohls (best interests of the child), Recht auf Leben und Entwicklung, Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung) – Eingang in das Grundgesetz finden. Der vorliegende Entwurf werde diesem Anspruch nach Ansicht der Monitoring-Stelle nicht gerecht.

Weitere Informationen

Die aktualisierte Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte steht als auf der Webseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Verfügung.

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 22.03.2021

Redaktion: Silja Indolfo

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