Recht
Weitergewährung einer Hilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung bis Vollendung des 27. Lebensjahres
Ein Urteil zur Weitergewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII mit seelischer Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen hat.
28.04.2014
Für die Weitergewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII mit seelischer Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen hat, ist es ausreichend, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist.
Quelle: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NW vom 19.12.2013, 12 A 391/13 zitiert nach KVJS-Jugendhilfe
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