Recht

Vorsorgeuntersuchung und Kindeswohlgefährdung

Allein der Eingang einer Mitteilung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Hs 2 SGB VIII verpflichtet das Familiengericht zur eigenständigen Prüfung, ob gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten sind.

09.09.2013

Die Feststellung, es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass Vorsorgeuntersuchungen nicht durchgeführt wurden bzw. keine entsprechende Meldung an ein bestimmtes Vorsorgezentrum erfolgt ist. Dieser Umstand gibt zwar Anlass zur Gefahrerforschung, rechtfertigt für sich allein genommen noch nicht die Feststellung, dass im konkreten Einzelfall eine Gefährdung auch tatsächlich vorliegt.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 09.09.2013 – 1 UF 105/13

Quelle: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)

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