Recht

Verwaltungsgericht Göttingen: Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst im Härtefall rechtens

Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen das Bundesamt für den Zivildienst durch einstweilige Anordnung verpflichtet, einen jungen Mann vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen, damit er zum 1.10.2010 ein Studium aufnehmen kann (1 B 235/10).

01.10.2010

Der Antragsteller ist Zivildienstleistender an einem Krankenhaus. Sein Dienst endet regulär am 28. Februar 2011. Zum 1. Oktober 2010 erhielt der Antragsteller eine Zulassung für einen Medizinstudienplatz an der Universität Kiel. Daraufhin beantragte er bei dem Bundesamt für den Zivildienst seine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Es sei ihm aus familiären Gründen, wegen der langen Wartezeit und weil zum Wintersemester 2011/2012 infolge der Verkürzungen der gymnasialen Oberstufe in zahlreichen Bundesländern zwei Abiturjahrgänge an die Universitäten drängen würden nicht zuzumuten das Studium erst zum 1. Oktober 2011 aufzunehmen. Dies lehnt das Amt mit der Begründung ab, die reguläre Ableistung des Zivildienstes bedeute für den Antragsteller keine besondere Härte. Der ihm drohende Zeitverlust gehe nicht über das normale, durch den Zivildienst bedingte Maß hinaus.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Mit dem o.a. Beschluss hat das Gericht dem einstweiligen Rechtsschutzantrag entsprochen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht hat die Kammer angenommen, ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten begründe eine besondere Härte, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst begründe. Die Wartezeit vom regulären Ende des Zivildienstes bis zum dann möglichen Studienbeginn am 1. Oktober 2011 betrage 7 Monate. Der Berechnungsmethode des Antragsgegners sei nicht zu folgen. Dieser war von einer Wartezeit von 6 Monaten ausgegangen. Er nahm eine Verzögerung des Studienbeginns von 12 Monaten in den Blick und zog hiervon die Dauer des Zivildienstes von sechs Monaten ab. Er bezog dabei auf einen entsprechenden Ministerialerlass, dessen Auslegung in der Rechtsprechung umstritten ist.

Zudem begründe sich eine besondere Härte für den Antragsteller daraus, dass die tatsächliche Wartezeit nach regulärem Dienstende bis zum Beginn des Studiums im Oktober 2011 mit sieben Monaten länger sei als die Dauer des Zivildienstes insgesamt von sechs Monaten. Schließlich würdigte die Kammer, dass der Antragsteller in der Wartezeit nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag finanziell nicht abgesichert sei und dass die Bundesregierung die Aussetzung der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum nächsten Jahr beschlossen habe.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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