Recht

Urteil: Pflegegeld für die Großeltern eines Kindes

Das Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat in einem Urteil vom 1. März 2012 entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.

20.04.2012

In dem entschiedenen Fall war die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre alt und daher nicht selbst erziehungsfähig.

Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich.

Detaillierte Informationen zum Urteil finden Sie hier:
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Quelle: Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. 

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