Recht

Strafrecht: Neue EU-weite Verfahrensgarantien für Kinder

EU-weit sind besondere Verfahrensgarantien für Kinder unter 18 Jahre in Kraft getreten. Sie sorgen dafür, dass Kinder von einem Anwalt unterstützt und getrennt von Erwachsenen inhaftiert werden. Auch die Privatsphäre muss gewahrt bleiben und Vernehmungen sollten auf Video oder in anderer geeigneter Form aufgezeichnet werden. Zudem gilt eine neue Richtlinie über Prozesskostenhilfe.

13.06.2019

Die Richtlinie über besondere Verfahrensgarantien für Kinder, die am 11. Juni 2019 in Kraft trat, ist die letzte in einer Reihe von sechs EU-Richtlinien, die bestimmte Verfahrensrechte in der gesamten EU gewährleisten, und macht diese Rechte damit vollständig. Neben diesen neuen Rechten für Kinder gilt seit dem 5. Mai auch die Richtlinie über Prozesskostenhilfe.

Kinder müssen in Strafverfahren besonders geschützt werden

Hierzu Frans Timmermans, Erster Vizepräsident, zuständig für Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechtecharta: „In Europa sind jedes Jahr neun Millionen Menschen an Strafverfahren beteiligt. Eine gut funktionierende Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jeder Europäer sich auf eine faire und gleiche Behandlung vor dem Gesetz verlassen kann. Wir müssen unsere Rechtsstaatlichkeit weiterhin verteidigen und pflegen, damit das Vertrauen in unsere Justizsysteme unerschütterlich bleibt und kein Zweifel daran besteht, dass diese unsere Bürgerinnen und Bürger und unsere Gesellschaften schützen können.“

Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, fügte hinzu: „Kinder müssen in Strafverfahren besonders geschützt werden. Mit den neuen Vorschriften sorgen wir dafür, dass ihre Privatsphäre respektiert wird und dass sie getrennt von Erwachsenen inhaftiert werden. Zudem kann in der EU nun jeder davon ausgehen, dass er bei Bedarf Prozesskostenhilfe erhält. Dem Recht muss Geltung verschafft werden. Dies sollte uns aber gelingen, ohne Abstriche an der uneingeschränkten Wahrung unserer Grundrechte und -werte zuzulassen.“

Die neuen EU-Vorschriften im Einzelnen

  • Besondere Verfahrensgarantien für Kinder: Jedes Jahr kommen in der EU mehr als 1 Million Kinder mit der Strafjustiz in Berührung. Kinder sind besonders schutzbedürftig und benötigen deshalb besondere Sicherheiten in allen Etappen des Verfahrens. Mit den nun geltenden Vorschriften sollte dafür gesorgt sein, dass Kinder von einem Anwalt unterstützt und getrennt von Erwachsenen inhaftiert werden, wenn sie in eine Strafanstalt geschickt werden. Auch die Privatsphäre muss gewahrt bleiben und Vernehmungen sollten auf Video oder in anderer geeigneter Form aufgezeichnet werden.
  • Das Recht auf Prozesskostenhilfe: Wer verdächtigt oder beschuldigt wird, hat Recht auf Prozesskostenhilfe (d. h. auf finanzielle Unterstützung), falls er über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens zu bestreiten.

In den EU-Vorschriften sind klare Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe festgelegt. Die Entscheidungen über Prozesskostenhilfe müssen zeitnah und mit der gebotenen Sorgfalt getroffen werden; wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so müssen die Betroffenen schriftlich informiert werden.

Die neuen Rechte ergänzen bereits geltende Rechte

  • Recht auf die Unschuldsvermutung und auf Anwesenheit in der Verhandlung: Das Konzept der Unschuldsvermutung gilt bereits in allen EU-Mitgliedstaaten; die EU-Vorschriften stellen sicher, dass dieses Recht EU-weit gleichermaßen angewandt wird. In den Vorschriften wird klargestellt, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss, sondern dass die Strafverfolgungsbehörde die Beweislast für die Feststellung der Schuld trägt.
  • Recht auf einen Anwalt: Wenn eine Person – ganz gleich, wo in der EU – verdächtigt oder beschuldigt wird, hat sie Anspruch auf Beratung durch einen Rechtsanwalt. Dieses Recht auf einen Anwalt besteht auch bei Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sowohl in dem Mitgliedstaat, der ihn vollstreckt, als auch in dem Mitgliedstaat, der ihn ausgestellt hat.
  • Recht auf Belehrung und Unterrichtung: Jede Person muss unverzüglich über strafbare Handlungen, deren sie verdächtigt oder beschuldigt wird, informiert werden. Sie muss zudem unverzüglich mündlich oder schriftlich über ihre Rechte in Strafverfahren unterrichtet werden und Einsicht in die Verfahrensakte erhalten.
  • Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung: Bei jeder polizeilichen Vernehmung, allen gerichtlichen Anhörungen und zwischenzeitlich erforderlichen Anhörungen sowie bei wichtigen Treffen mit dem Anwalt muss unentgeltlich gedolmetscht werden.

Nächste Schritte

EU-Mitgliedstaaten, die die Vorschriften noch nicht umgesetzt haben, müssen dies so schnell wie möglich tun. Die Europäische Kommission wird weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften ordnungsgemäß und zum Nutzen der Bürger angewandt werden. Zu diesem Zweck können auch Workshops und Expertensitzungen veranstaltet werden.

Hintergrund

Die Artikel 47 bis 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantieren den Schutz folgender Rechte:

  • Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
  • Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
  • Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland vom 11.06.2019

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