Recht

Stolz: Mehr Gerechtigkeit beim Unterhaltsvorschuss

„Der Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden ist eine wichtige Entlastung für den betreuenden Elternteil. Als familienpolitische Hilfe in einer besonders schwierigen Lebenssituation ist er unverzichtbar. Er soll aber nicht den unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten“, betonte die baden-württembergische Arbeits- und Sozialministerin Dr. Monika Stolz heute im Bundesrat.

04.06.2010

04.06.2010  „Mit unserer Initiative zur Reform des Unterhaltsvorschussrechts wollen wir die Bundesregierung zum Handeln auffordern und zu mehr Gerechtigkeit zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren gelangen“, sagte die Ministerin. „Ziel ist es, zu einer Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht zu kommen.“

Die Ministerin erläuterte, dass der staatliche Rückgriffsanspruch in der Praxis oft daran scheitere, dass den Unterhaltsvorschussstellen keine oder unrichtige Informationen über ein vollstreckbares Einkommen oder Vermögen des Schuldners vorliegen. „Die bisherigen Kontrollmöglichkeiten reichen nicht immer aus, um den Unterhaltsschuldner erfolgreich in Regress nehmen zu können. Eine automatisierte Abfrage über erteilte Freistellungsaufträge und vorhandene Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern kann hier Klarheit schaffen“, so die Ministerin. Ein solcher Datenabgleich und Kontenabruf sei bereits jetzt bei anderen Sozialleistungen wie etwa dem Wohngeld oder dem BAföG zulässig und erfolgreich.

Die Gesetzesinitiative sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss künftig auch dann entfällt, wenn der allein erziehende Elternteil eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht. Bislang wird nur dann kein Unterhaltsvorschuss mehr gewährt, wenn der allein erziehende Elternteil heiratet oder mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. „Diese Ungleichbehandlung sollte aufgehoben werden“, sagte Monika Stolz. Sie betonte aber auch: „Ein Ausschluss des staatlichen Unterhaltsvorschusses - sei es wegen der Gründung einer Lebensgemeinschaft des betreuenden Elternteils oder wegen Überschreitens der Höchstdauer des Leistungsbezugs - bedeutet keineswegs, dass Kinder auf eine staatliche finanzielle Grundsicherung verzichten müssen, wenn sie ihrer bedürfen. Auch wird der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater nicht gekürzt. Beides bleibt völlig unangetastet“, erläuterte Stolz. Es sei nicht neu, nichteheliche Lebensgemeinschaften bei staatlichen Leistungen zu berücksichtigen.

Der Unterhaltsvorschuss will den Schwierigkeiten begegnen, die allein stehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht, Unterhalt zu zahlen, entzieht oder hierzu nicht in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. „Hier leistet der Staat Unterstützung. Im vergangenen Jahr wurden in Baden-Württemberg 66,9 Millionen Euro Unterhaltsvorschuss ausbezahlt. Unser Ziel ist es, die vorhandenen Mittel bedarfsgerechter, sparsamer und in einem effizienteren Verfahren einzusetzen“, so die Ministerin weiter. Die Finanzierungslast beim Unterhaltsvorschuss tragen Bund, Land, Kommunen jeweils zu einem Drittel. Über Rückgriffsansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen konnten landesweit rund 28,9 Prozent zurückgefordert werden. Für die öffentlichen Haushalte ergab sich somit allein in Baden Württemberg eine Nettobelastung von 47,5 Millionen Euro.

Der Unterhaltsvorschuss wird bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes für maximal 72 Monate von den Unterhaltsvorschussstellen bei den Jugendämtern ausbezahlt. Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene sieht vor, die Altersgrenze auf das 14. Lebensjahr anzuheben. Er beträgt derzeit für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro und bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 180 Euro monatlich.

Herausgeber: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg

ik

 

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